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Durch Gebet und Wort für verfolgte Kopten

Künftige Frauenbeute und Sklaverei Allahs Wille 16. September 2010

Filed under: Islamischer Terror — Knecht Christi @ 04:40

Wegen ihres Verbotes könnte die Meinung vertreten werden, dass Sklaverei kein Thema ist. Verboten wurde die Sklaverei von der UNO (Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte) und der EU (Artikel 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten). In der „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ der OIC von 1990 ist die Sklaverei merkwürdiger Weise nicht erwähnt.

Bemerkenswert sind Fatwas, die fromm klingen und morgenländische Begriffliche zum Gegenstand haben. „Was eure rechte Hand besitzt“ ist ein koranischer Euphemismus, der auf das Eigentum an (hier weiblichen) Sklaven abzielt. Man mag der Ansicht sein, es handele sich um historische Definitionen, – weit gefehlt!

Die Scharia umfasst die religiösen und rechtlichten Normen des Islam, basierend auf Koran und Sunna. Für den Islam gilt der Grundsatz, dass Allah der einzige Gesetzgeber ist, denn es gibt „keinen Gesetzgeber außer dem Gesetzgeber.“ Das bedeutet, dass die Gesetze des säkularen Staates gegenüber Moslems keine Wirkung entfalten. Zwar haben die Moslems die Normen des säkularen Staates zu beachten; bilden sie aber die Mehrheit in diesem, so besteht die Pflicht zur Einführung der Scharia.

Die sexuelle Rechtlosigkeit moslemischer Sklavinnen dokumentiert die folgende Fatwa. Der Gelehrte stellt bedauernd fest, dass die Sklaverei aus bekannten Gründen heute kaum mehr existiert. Welche Gründe das sind, darüber schweigt er. Er fügt die Bemerkung hinzu, dass der Islam die Sklaverei nicht für ungültig erklärt hat. Das heißt, so doziert der Gutachter, bei veränderten Verhältnissen und einem Krieg gegen Ungläubige stellen deren Frauen Kriegsbeute (Sklavinnen) dar, unabhängig vom weltlichen Recht, wie extra betont wird (aber streng nach dem Koran, selbstverständlich).

Der Islam behauptet von sich, die beste Gemeinschaft unter den Menschen hervorzubringen [K 3,110: Ihr (Gläubigen) seid die beste Gemeinschaft, die unter den Menschen entstanden ist (w. die den Menschen hervorgebracht worden ist). Ihr gebietet, was recht ist, verbietet, was verwerflich ist, und glaubt an Gott.] Das Ziel des Islam ist die Errichtung eines universalen Gottesstaates. Kraft dieses Anspruches proklamiert der Islam seine Lebensordnung als universell gültig und verbindlich für alle Staaten und Gemeinschaften.

Fatwa vom Rechtsgutachter Abdullah Al-Fakee

Frage: „Ich bitte um Erklärung des feststehenden Ausdrucks „was eure rechte Hand besitzt“. Was bedeutet er und welche Regeln sind dafür bedeutsam“?
Antwort: „Der Ausdruck ‚was eure rechte Hand besitzt‘ bezieht sich auf Sklaven, die zu irgendeiner Zeit von einer Person versklavt worden sind. Es können sowohl Männer als auch Frauen sein. Der Ausdruck ‚was im Besitz eurer rechten Hand ist‘ (Sure 4,3) meint Frauen, die im Besitz [von Muslimen] sind und versklavt wurden. [Der betreffende Koranvers in Sure 4,3 lautet: „Und wenn ihr fürchtet, sonst den Waisen nicht gerecht werden zu können, nehmt euch als Frauen, was euch gut erscheint, zwei oder drei oder vier. Doch wenn ihr fürchtet, ihnen nicht gerecht werden zu können, heiratet nur eine oder diejenigen, die eure rechte Hand besitzt“]. Der [muslimische] Besitzer dieser oben erwähnten Sklavinnen darf mit diesen Frauen verkehren, ohne sie zu heiraten. Er darf mit ihnen ohne Ehevertrag sexuellen Umgang haben, ohne Zeugen [für die Eheschließung] und ohne Brautgabe. Diese [versklavten Frauen] gelten nicht als [eigentliche] Ehefrauen. Wenn ihr Besitzer mit ihnen verkehrt, werden sie ‚Sarari‘ genannt. Aus uns bekannten Gründen existiert die Sklaverei in unserer Zeit kaum noch. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Sklaverei [im Islam] für ungültig erklärt worden ist. [Wenn die passenden Umstände dafür existieren, dürfen Muslime bestimmte Frauen als „Besitz der rechten Hand“ nehmen]. Hier ein Beispiel: Wenn Muslime gegen Ungläubige kämpfen, gelten die Frauen der Ungläubigen [für muslimische Männer] in diesem Fall als „Besitz der rechten Hand“, selbst wenn die weltlichen Gesetze dies verbieten würden. Wenn diese religiösen Gründe [für den „Besitz der rechten Hand“] nicht existieren, gelten die Menschen als frei [nicht als Sklaven]. (Institut für Islamfragen, Fatwa-Archiv) Die Fatwa wird logisch durch das das folgende Gutachten erweitert: Dort wird der Status von kriegsgefangenen Frauen als muslimische Sklavinnen ungeachtet anderslautenden weltlichen Rechts festgeschrieben. Das islamische Prinzip der Sklaverei bleibt unangetastet, weil es nicht änderbar ist. Denn der Koran ist Allahs Wort und Gesetz. Der Koran regelt die Haltung von Sklaven. Wie kann ein Rechtgläubiger es wagen etwas abzuschaffen, was Allah in der Offenbarung seines Wortes geregelt hat? Das muss auch den dümmsten Ungläubigen einleuchten.

Fatwa von der Webseite des Rechtsgutachtergremiums „Islamweb.de“, einer theologischen, staatlichen Institution Qatars.

Frage: „Darf ein Muslim mit einer Sklavin verkehren, auch wenn es nicht seine rechtsmäßige Frau ist“?
Antwort: Der Koran besagt: „Selig sind die Gläubigen, die sich des Geschlechtsverkehrs enthalten … außer gegenüber ihren Gattinnen oder denen, die sie von Rechts wegen besitzen, denn dann sind sie nicht zu tadeln“ (Sure 23, 5-6) und (Sure 70, 30). Der Ausdruck „malakat Al-yamin“ [von Rechts wegen besitzen] meint Sklaven oder Sklavinnen, die ein Sklavenbesitzer rechtmäßig besitzt. Hier [in dem o. g. Koranvers] sind Sklavinnen gemeint. Ihr Besitzer darf mit ihnen ohne Ehevertrag, ohne [die für einen Ehevertrag notwendigen] Zeugen oder eine Morgengabe verkehren. Sie gelten nicht als Ehefrauen. Wenn er mit ihnen verkehrt, werden sie ‚Sarari‘ genannt. In unserer Zeit gibt es kaum noch den Rechtsumstand ‚von Rechts wegen besitzen‘. Infolgedessen gibt es keine Sklavinnen oder Sklaven mehr. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das [koranische] Prinzip zum Besitz von Sklaven oder Sklavinnen aufgehoben wurde, d. h. es kann in Kraft treten werden, wenn die Bedingungen dafür vorhanden sind, z. B. in einem Krieg zwischen Muslimen und Ungläubigen. Denn die Frauen der kämpfenden Ungläubigen sind [für Muslime] eine Kriegsbeute nach dem Prinzip der Sklavinnen und dem Besitz ‚von Rechts wegen‘. Dieses Prinzip gilt selbst, wenn die weltlichen Gesetze es verbieten. (Institut für Islamfragen, Fatwa-Archiv) Die Existenz einer solchen Fatwa (ihr liegt eine Frage zugrunde, die eine Ursache hat) wirft ein Schlaglicht auf Quatar.

Jedem Ungläubigen lege ich die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ der OIC von 1990 wärmstens an Herz, auf dass er sich an ihren frommen Worten erfreue. Wie bei allen morgenländischen Texten sollte man das fabulierende Werk am Besten von hinten nach vorn lesen. Mit der frommen Genehmigung der Moderation werde ich den Text mit der nächsten Post anfügen. {Man betrachte z.B. den Koran: dieses schlechte Buch war hinreichend, eine Weltreligion zu begründen, das metaphysische Bedürfnis zahlloser Millionen Menschen seit 1200 Jahren zu befriedigen, die Grundlage ihrer Moral und einer bedeutenden Verachtung des Todes zu werden, wie auch, sie zu blutigen Kriegen und den ausgedehntesten Eroberungen zu begeistern. Wir finden in ihm die traurigste und ärmlichste Gestalt des Theismus}. Arthur Schopenhauer

Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam

Die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz (Hinweis: OIC) betonen die kulturelle und historische Rolle der islamischen Umma, die von Gott als die beste Nation geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat, in der zwischen dem Leben hier auf Erden und dem im Jenseits Harmonie besteht und in der Wissen mit Glauben einhergeht; und sie betonen die Rolle, die diese Umma bei der Führung der durch Konkurrenzstreben und Ideologien verwirrten Menschheit und bei der Lösung der ständigen Probleme dieser materialistischen Zivilisation übernehmen sollte;

= sie möchten ihren Beitrag zu dem Bemühen der Menschheit leisten, die Menschenrechte zu sichern, den Menschen vor Ausbeutung und Verfolgung zu schützen und seine Freiheit und sein Recht auf ein würdiges Leben in Einklang mit der islamischen Scharia zu bestätigen;

= sie sind überzeugt, daß die Menschheit, die einen hohen Stand in der materialistischen Wissenschaft erreicht hat, immer noch und auch in Zukunft dringend des Glaubens bedarf, um ihre Zivilisation zu stützen, und daß sie eine Motivationskraft braucht, um ihre Rechte zu schützen;

= sie glauben, daß die grundlegenden Rechte und Freiheiten im Islam ein integraler Bestandteil der islamischen Religion sind und daß grundsätzlich niemand das Recht hat, sie ganz oder teilweise aufzuheben, sie zu verletzen oder zu missachten, denn sie sind verbindliche Gebote Gottes, die in Gottes offenbarter Schrift enthalten und durch Seinen letzten Propheten überbracht worden sind, um die vorherigen göttlichen Botschaften zu vollenden. Ihre Einhaltung ist deshalb ein Akt der Verehrung Gottes und ihre Missachtung oder Verletzung eine schreckliche Sünde, und deshalb ist jeder Mensch individuell dafür verantwortlich, sie einzuhalten – und die Umma trägt die Verantwortung für die Gemeinschaft.

Aufgrund der oben genannten Grundsätze erklären sie deshalb:
Artikel 1:
a) Alle Menschen bilden eine Familie, deren Mitglieder durch die Unterwerfung unter Gott vereint sind und alle von Adam abstammen. Alle Menschen sind gleich an Würde, Pflichten und Verantwortung; und das ohne Ansehen von Rasse, Hautfarbe, Sprache, Geschlecht, Religion, politischer Einstellung, sozialem Status oder anderen Gründen. Der wahrhafte Glaube ist die Garantie für das Erlangen solcher Würde auf dem Pfad zur menschlichen Vollkommenheit.
b) Alle Menschen sind Untertanen Gottes, und er liebt die am meisten, die den übrigen Untertanen am meisten nützen, und niemand ist den anderen überlegen, außer an Frömmigkeit oder guten Taten.

Artikel 2:
a) Das Leben ist ein Geschenk Gottes, und das Recht auf Leben wird jedem Menschen garantiert. Es ist die Pflicht des einzelnen, der Gesellschaft und der Staaten, dieses Recht vor Verletzung zu schützen, und es ist verboten, einem anderen das Leben zu nehmen, außer wenn die Scharia es verlangt.
b) Es ist verboten, Mittel einzusetzen, die zur Vernichtung der Menschheit führen.
c) Solange Gott dem Menschen das Leben gewährt, muss es nach der Scharia geschützt werden.
d) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird garantiert. Jeder Staat ist verpflichtet, dieses Recht zu schützen, und es ist verboten, dieses Recht zu verletzen, außer wenn ein von der Scharia vorgeschriebener Grund vorliegt.

Artikel 3:
a) Bei Einsatz von Gewalt und im Fall einer bewaffneten Auseinandersetzung ist es nicht erlaubt, am Krieg Unbeteiligte wie Alte, Frauen und Kinder zu töten. Verwundete und Kranke haben das Recht auf medizinische Versorgung; Kriegsgefangene haben das Recht auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung. Es ist verboten, Leichen zu verstümmeln. Es besteht die Pflicht, Kriegsgefangene auszutauschen und für die Familien, die durch die Kriegsumstände auseinandergerissen wurden, Besuche oder Zusammenkünfte zu ermöglichen.
b) Es ist verboten, Bäume zu fällen, Ernten oder Viehbestand zu vernichten und die zivilen Gebäude und Einrichtungen des Feindes durch Beschuss, Sprengung oder andere Mittel zu zerstören.

Artikel 4:
Jeder Mensch hat das Recht auf die Unverletzlichkeit und den Schutz seines guten Rufs und seiner Ehre zu Lebzeiten und auch nach dem Tod. Staat und Gesellschaft müssen seine sterblichen Überreste und seine Grabstätte schützen.

Artikel 5:
a) Die Familie ist die Keimzelle der Gesellschaft, und die Ehe ist die Grundlage ihrer Bildung. Männer und Frauen haben das Recht zu heiraten, und sie dürfen durch keinerlei Einschränkungen aufgrund der Rasse, Hautfarbe oder Nationalität davon abgehalten werden, dieses Recht in Anspruch zu nehmen.
b) Die Gesellschaft und der Staat müssen alle Hindernisse, die einer Ehe im Wege stehen, beseitigen und die Eheschließung erleichtern. Sie garantieren den Schutz und das Wohl der Familie.

Artikel 6:
a) Die Frau ist dem Mann an Würde gleich, sie hat Rechte und auch Pflichten; sie ist rechtsfähig und finanziell unabhängig, und sie hat das Recht, ihren Namen und Ihre Abstammung beizubehalten.
b) Der Ehemann ist für den Unterhalt und das Wohl der Familie verantwortlich.

Artikel 7:
a) Von Geburt an hat das Kind Anspruch darauf, daß seine Eltern und die Gesellschaft für seine richtige Pflege und Erziehung und für seine materielle, hygienische und moralische Versorgung Sorge tragen. Das Kind im Mutterleib und die Mutter genießen Schutz und besondere Fürsorge.
b) Eltern und Personen, die Elternsteile vertreten, haben das Recht, für ihre Kinder die Erziehung zu wählen, die sie wollen, vorausgesetzt, daß sie dabei das Interesse und die Zukunft der Kinder mitberücksichtigen und daß die Erziehung mit den ethischen Werten und Grundsätzen der Scharia übereinstimmt.
c) In Einklang mit den Bestimmungen der Scharia haben beide Elternteile bestimmte Rechtsansprüche gegenüber ihren Kindern; und Verwandte haben Rechtsansprüche gegenüber ihren Nachkommen.

Artikel 8:
Jeder Mensch hat das Recht auf Rechtsfähigkeit als eine rechtliche und auch moralische Verpflichtung. Sollte er die Rechtsfähigkeit einbüßen oder nur eingeschränkt genießen, so wird er von seinem Vormund vertreten.

Artikel 9:
a) Das Streben nach Wissen ist eine Verpflichtung, und die Gesellschaft und der Staat haben die Pflicht, für Bildungsmöglichkeiten zu sorgen. Der Staat muss sicherstellen, daß Bildung verfügbar ist und daß im Interesse der Gesellschaft ein vielfältiges Bildungsangebot garantiert wird. Die Menschen müssen die Möglichkeit haben, sich mit der Religion des Islams und den Dingen der Welt zum Wohle der Menschheit auseinanderzusetzen.
b) Jeder Mensch hat das Recht auf eine sowohl religiöse als auch weltliche Erziehung durch die verschiedenen Bildungs- und Lehrinstitutionen. Dazu zählen die Familie, Schule, Universitäten, die Medien usw. Alle zusammen sorgen sie ausgewogen dafür, daß sich seine Persönlichkeit entwickelt, daß sein Glaube an Gott gestärkt wird und daß er sowohl seine Rechte wahrnimmt als auch seine Pflichten beachtet.

Artikel 10:
Der Islam ist die Religion der reinen Wesensart. Es ist verboten, irgendeine Art von Druck auf einen Menschen auszuüben oder seine Armut oder Unwissenheit auszunutzen, um ihn zu einer anderen Religion oder zum Atheismus zu bekehren.

Artikel 11:
a) Der Mensch wird frei geboren, und niemand hat das Recht, ihn zu versklaven, zu demütigen, zu unterdrücken oder ihn auszubeuten. Unterwerfung gibt es nur unter Gott, den Allmächtigen.
b) Kolonialismus jeder Art ist eine der schlimmsten Formen der Sklaverei. Deshalb ist er absolut verboten. Völker, die unter dem Kolonialismus leiden, haben das volle Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung. Es ist die Pflicht aller Staaten und Völker, den Kampf der Kolonialvölker für die Abschaffung aller Formen von Kolonialismus und Besatzung zu unterstützen, und alle Staaten und Völker haben das Recht, ihre unabhängige Identität zu wahren und die Kontrolle über ihren Reichtum und ihre natürlichen Ressourcen selber auszuüben.

Artikel 12:
Jeder Mensch hat innerhalb des Rahmens der Scharia das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnortes, entweder innerhalb oder außerhalb seines Landes. Wer verfolgt wird, kann in einem anderen Land um Asyl ersuchen. Das Zufluchtsland garantiert seinen Schutz, bis er sich in Sicherheit befindet, es sei denn, sein Asyl beruht auf einer Tat, die nach der Scharia ein Verbrechen darstellt.

Artikel 13:
Der Staat und die Gesellschaft garantieren jedem arbeitsfähigen Menschen das Recht auf Arbeit. Jeder kann frei die Arbeit wählen, die ihm am besten entspricht und die sowohl seinen Interessen als auch denen der Gesellschaft dient. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf Schutz und Sicherheit sowie auf alle anderen sozialen Garantien. Ihm darf weder eine Arbeit zugewiesen werden, die seine Kräfte übersteigt, noch darf er in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt, ausgebeutet oder geschädigt werden. Er hat – ohne jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Anspruch auf gerechten und unverzüglich zu zahlenden Lohn für seine Arbeit, und er hat Anspruch auf Gewährung von Urlaub und auf verdiente Beförderung. Vom Arbeitnehmer seinerseits wird erwartet, daß er seine Arbeit gewissenhaft und genau verrichtet. Kommt es zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Uneinigkeit in irgendeinem Punkt, so greift der Staat ein, um den Streit beizulegen und die Mißstände zu beseitigen, die Rechte zu bestätigen und der Gerechtigkeit unvoreingenommen Geltung zu verschaffen.

Artikel 14:
Jeder Mensch hat das Recht auf rechtmäßige Einkünfte, sofern sie nicht durch Monopolisierung, Betrug oder Schaden für sich oder andere erzielt wurden. Wucher (riba) ist absolut verboten.

Artikel 15:
a) Jeder Mensch hat das Recht auf rechtmäßig erworbenes Eigentum, und jeder hat Anspruch auf die Besitzrechte ohne Nachteil für sich selber, andere oder die Gesellschaft im allgemeinen. Enteignung ist verboten, außer wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und unverzüglich eine gerechte Entschädigung gezahlt wird.
b) Konfiszierung und Beschlagnahme von Eigentum ist verboten, außer wenn eine gesetzlich definierte Notwendigkeit vorliegt.

Artikel 16:
Jeder hat das Recht, den Erfolg seiner wissenschaftlichen, literarischen, künstlerischen oder technischen Arbeit zu genießen und die sich daraus herleitenden moralischen und materiellen Interessen zu schützen, vorausgesetzt, daß die Werke nicht den Grundsätzen der Scharia widersprechen.

Artikel 17:
a) Jeder Mensch hat das Recht, in einer sauberen Umgebung zu leben, fern von Laster und moralischer Korruption, in einer Umgebung, die seiner Entwicklung förderlich ist. Es ist Aufgabe des Staates und der Gesellschaft im Allgemeinen, dieses Recht zu gewährleisten.
Auszug aus „Gewissen und Freiheit“ Nr 36 1991 Seite 3 von 5
Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam – 1990
b) Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Versorgung und auf alle öffentlichen Leistungen, die der Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln erbringen kann.
c) Der Staat sichert dem einzelnen das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, so daß er in der Lage ist, seine Bedürfnisse und die seiner Familie zu befriedigen. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erziehung, medizinische Versorgung und alle anderen grundlegenden Bedürfnisse.

Artikel 18:
a) Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Sicherheit, auf Sicherheit seiner Religion, seiner Angehörigen, seiner Ehre und seines Eigentums.
b) Jeder Mensch hat das Recht auf eine Privatsphäre, zu Hause, in der Familie und in Bezug auf sein Vermögen und sein privates Umfeld. Es ist verboten, ihn zu bespitzeln, zu überwachen oder seinen guten Ruf zu beschmutzen. Der Staat muss den Bürger vor willkürlicher Beeinträchtigung schützen.
c) Die Unverletzlichkeit der Privatwohnung wird gewährleistet. Das Betreten einer Privatwohnung darf nicht ohne die Erlaubnis der Bewohner oder auf irgendeine ungesetzliche Art geschehen. Die Wohnung darf weder verwüstet noch beschlagnahmt werden, noch dürfen die Bewohner mit Gewalt vertrieben werden.

Artikel 19:
a) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Es gibt keinen Unterschied zwischen Herrscher und Untertan.
b) Jeder Mensch hat das Recht, sich an die Gerichte zu wenden.
c) Die Haftpflicht ist im Allgemeinen an die Person gebunden.
d) Über Verbrechen oder Strafen wird ausschließlich nach den Bestimmungen der Scharia entschieden.
e) Ein Angeklagter gilt so lange als unschuldig, bis seine Schuld in einem fairen Gerichtsverfahren erwiesen ist, und er muss sich umfassend verteidigen können.

Artikel 20:
Es ist verboten, jemanden ohne legitimen Grund zu verhaften, seine Freiheit einzuschränken, ihn zu verbannen oder zu bestrafen. Es ist verboten, jemanden körperlich oder seelisch zu foltern, ihn zu demütigen oder grausam oder entwürdigend zu behandeln. Ebenso ist es verboten, an einem Menschen ohne dessen Einwilligung oder ohne akute Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben medizinische oder wissenschaftliche Versuche zu unternehmen. Desgleichen ist es verboten, Notstandsgesetze zu verabschieden, durch die ein solches Vorgehen gerechtfertigt würde.

Artikel 21:
Geiselnahme in jeder Form und ganz gleich zu welchem Zweck ist ausdrücklich verboten.

Artikel 22:
a) Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt.
b) Jeder Mensch hat das Recht, in Einklang mit den Normen der Scharia für das Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht und dem Bösen zu warnen.
c) Information ist lebensnotwendig für die Gesellschaft. Sie darf jedoch nicht dafür eingesetzt und mißbraucht werden, die Heiligkeit und Würde der Propheten zu verletzen, die moralischen und ethischen Werte auszuhöhlen und die Gesellschaft zu entzweien, sie zu korrumpieren, ihr zu schaden oder ihren Glauben zu schwächen.
d) Es ist verboten, nationalistischen oder doktrinären Hass zu schüren oder irgendetwas zu tun, das in irgendeiner Weise zu Rassendiskriminierung führen könnte.

Artikel 23:
a) Autorität bedeutet Verantwortung; es ist deshalb absolut verboten, Autorität zu missbrauchen oder böswillig auszunutzen. Nur so können die grundlegenden Menschenrechte garantiert werden.
b) Jeder Mensch hat das Recht, sich direkt oder indirekt an der Verwaltung der Staatsangelegenheiten in seinem Land zu beteiligen. Er hat auch das Recht, in Einklang mit den Bestimmungen der Scharia ein öffentliches Amt zu bekleiden.

Artikel 24:
Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt wurden, unterstehen der islamischen Scharia.

Artikel 25:
Die islamische Scharia ist die einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung.

Kairo, 14 Muharram 1411H 5. August 1990
Man betrachte z.B. den Koran: dieses schlechte Buch war hinreichend, eine Weltreligion zu begründen, das metaphysische Bedürfnis zahlloser Millionen Menschen seit 1200 Jahren zu befriedigen, die Grundlage ihrer Moral und einer bedeutenden Verachtung des Todes zu werden, wie auch, sie zu blutigen Kriegen und den ausgedehntesten Eroberungen zu begeistern. Wir finden in ihm die traurigste und ärmlichste Gestalt des Theismus.
{Quelle:  „Grüne Pest“}

 

4 Responses to “Künftige Frauenbeute und Sklaverei Allahs Wille”

  1. ReiterRoman Says:

    besitzen’. Infolgedessen gibt es keine Sklavinnen oder Sklaven mehr. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das [koranische] Prinzip zum Besitz von Sklaven oder Sklavinnen aufgehoben wurde, d. h. es kann in Kraft treten werden, wenn die Bedingungen dafür vorhanden sind, z. B. in einem Krieg zwischen Muslimen und Ungläubigen. Denn die Frauen der kämpfenden Ungläubigen sind [für Muslime] eine Kriegsbeute nach dem Prinzip der Sklavinnen und dem Besitz ‘von Rechts wegen’. Dieses Prinzip gilt selbst, wenn die weltlichen Gesetze es verbieten. (Institut für Islamfragen, Fatwa-Archiv) Die Existenz einer solchen Fatwa (ihr liegt eine Frage zugrunde, die eine Ursache hat) wirft ein Schlaglicht auf Quatar.

    Was würden westliche Frauen dazu sagen,wo eigentlich jede 4.Frau fremd geht,etwas NEUES.

  2. ReiterRoman Says:

    Aufgrund der oben genannten Grundsätze erklären sie deshalb:

    Es muß dann kräftig sowohl heftig aufgeräumt werden auf den 5 Kontinenten.

  3. Bazillus Says:

    Ein Fall für Emma!! Frau Schwarzer, übernehmen Sie!

    Solange solche Fatwen noch heute in die Welt gesetzt werden, ist der Islam krank und nochmals krank. Wenn er nicht so gefährlich wäre, könnte man über solche Fatwen lachen. Aber das Lachen wird uns im Halse steckenbleiben, wenn der Islam sich Europas bemächtigt.

    Wo bleiben die moderaten oder gemäßigten Muslime zu den Autoren solcher Fatwen. Ich höre niemanden von diesen Vertretern. HAben diese Fatwen wieder einmal nichts mit dem Islam zu tun oder stellen sie den einzig wahren Islam dar und dokumentieren damit, dass sämtliche Ausgrenzungsverse eben nicht falsch vestanden, falsch übersetzt oder falsch interpretiert oder nur zu der Zeit des Propheten galten? Diese Fatwen zeigen, wes Geistes Kind der Islam wirklich ist.

    Welcher Islam ist denn der einzig Wahre, der des Herrn Mazyek, der der obigen Tatwenväter, der alewitische, der sunnitische, der schiitische, der wahabitsiche oder der Erdogansche? Welcher ist des denn nun?

    Herr Erdogan sagt ja, dass es nur einen Islam gebe, also gehören diese Fatwen zum Islam und disqualifizieren diese Religion bis in die hinterletzten Abgründe.


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