kopten ohne grenzen

Durch Gebet und Wort für verfolgte Kopten

Das Vermächtnis des Propheten 30. Januar 2011

Filed under: Pater Zakaria & co. — Knecht Christi @ 04:11

Dschihad, Dhimmi und sūrat(u) Al-Tawbah:5 u. 29 (9:5 u. 29) 

Von Dr. Thomas Tartsch
In Erinnerung an den im Juli 2010 verstorbenen Orientalisten Dr. Rainer Glagow

 

1. Einführung: Der Dschihad wurde und wird seit über 1400 Jahren religiös legitimiert und auf Grundlage juristischer Ausarbeitungen des jus ad bellum und des jus in bello der islamischen Rechtsschulen geführt.

Dieses Grundwissen sollte gerade in der Orientalistik und Islamwissenschaft bekannt sein, wird aber im Rahmen der zunehmenden Politisierung dieses Fachgebietes immer mehr vor dem Hintergrund des Zwanges zur politischen Korrektheit und der Angst um die eigene Karriere und der Bewilligung von Forschungsgeldern von einem Islambild einer idyllischen Symbiose von sexueller Imagination (Harem) und Folklore (Dampfbad) verdrängt.

 

Das Ergebnis dieses wissenschaftlichen Zerfallprozesses sieht man in Deutschland in Gestalt der HAMAS hofierenden „Nahostexperten“ und der islamwissen­schaftlichen Märchentante, die als persische Reinkarnation von Scheherazade das iranische Regime bis zur Stufe des geistigen Komas schönredet. Andere Auswüchse sind die in den letzten Jahren in Nordrhein-Westfalen und Berlin, mit finanzieller Unterstützung des jeweiligen Landes und unter Mitarbeit einer einschlägig bekannten islamischen Religionspädagogin (NRW) und eines einschlägig bekannten Islamwissenschaftlers (Berlin), erstellten Handreichungen für Lehrer im Umgang mit muslimischen Schülern. Lehrkräfte werden so zu Handlangern der Einführung schariatischer Grundsätze, wie der rigiden Geschlechtertrennung an Schulen, durch verordnete Toleranz gegenüber dem Kopftuch, getrennten Sport- und dem Burkini im Schwimmunterricht, degradiert.

 

 Der im Sommer 2010 viel zu früh verstorbene Orientalist Dr. Rainer Glagow hatte mir gegenüber vor gut anderthalb Jahren geäußert, dass es unter den jüngeren Islamwissenschaftlern keine herausragende Persönlichkeit mehr gibt, da schon die an den Universitäten vermittelten sprachlichen Fähigkeiten nicht mehr ausreichen, um grundlegendes arabisches Quellenstudium zu betreiben. Dieser Einschätzung kann man heute mehr denn je zustimmen. Wo gibt es zum Beispiel im Westen an den Universitäten islamwissenschaftliche Seminare, die sich ausführlich mit den Dschihadlehren beschäftigen und diese lehren?

 
Schon das Thema „Dschihad“ wird von der heutigen Orientalistik und Islamwissenschaft primär auf den spirituellen Kampf gegen die eigenen schlechten Eigenschaften (Dschihad an-Nafs) als „großer Jihad“ verkürzt, was jeden, der auch nur in Ansätzen die arabisch-osmanische Expansionsgeschichte von der Schlacht bei Badr 624 A.D. bis zur zweiten Belagerung von Wien 1683 A.D. kennt, zu zynischen Kommentaren reizt, die hier ausgespart werden.

 
Die Schlacht bei Badr am 17. Ramadan 2 A.H. (17.03.624 A.D.) stellt insoweit die Initialzündung des gewaltsamen kleinen Dschihad dar, da die sich aus einem Raubüberfall auf eine unbewaffnete Karawane der Makkaner durch den Propheten entwickelnde Schlacht für die zahlenmäßig unterlegenen Muslime durch das direkte Eingreifen von Allah und 5000 seiner Engel zu einem Sieg führte. So sūrat(u) l-ʿim’rān:125 [3:125].

 

2. Dschihad im sunnitischen Islam: Somit sollen hier in konzentrierter Form grundlegende Kenntnisse der Dschihadlehren im sunnitischen Islam vermittelt werden, da der virulente gewaltsame Dschihadismus sunnitisch geprägt ist. Die überwiegende Zahl der in Europa lebenden Muslime hat ebenso wie die Nichtmuslime in der Regel keine oder nur marginale Kenntnisse über diese Lehren, sondern folgt dem, was etwa der Imam oder Hodscha in der Moschee predigt oder was in Koranschulen und vermehrt in salafitischen Islamseminaren vermittelt wird.

Bekanntlich beinhaltet Dschihad nicht die Grundbedeutung „Heiliger Krieg“, da alles Heilige allein der spirituellen Autorität Allah zusteht, sondern er bezeichnet im Kontext des schariatischen Rechts die äußerste Anstrengung auf dem Weg Allahs (al-Dschihad(u) fi sabil Illah), um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, welches auch in gewaltsamer Weise zu verstehen ist. In den islamischen Rechtsbüchern meint der Begriff Dschihad, wie im Koran, den bewaffneten Kampf gegen die Ungläubigen, wobei teilweise der „Dschihad des Schwertes“ als „kleiner Jihad“ und friedvollere Formen als „großer Dschihad“ bezeichnet werden. Damit kann die Pflicht zum Dschihad erfüllt werden durch das Herz, die Zunge und die Hände, aber auch durch das Schwert.

 

Im Koran kommt dschhâhada in diversen Verbformen und dem daraus abgeleiteten Substantiv dschihâd fünfunddreißig Mal vor, und zwar neunundzwanzig Mal in der Bedeutung „Dschihad auf dem Wege Gottes“ – gemeint ist mit der Waffe in der Hand – und zweimal als reine „Bemühung, Anstrengung“, um sich bösen Gelüsten oder Verführungen entgegenzustemmen, was als der „größere Dschihad“ gilt.

Die überwältigende Mehrheit der klassischen Theologen, Juristen und Traditionarier verstanden Dschihad im militärischen Sinn, der der Lehre nach zu den Grundgeboten des Glaubens gehört und eine Verpflichtung darstellt, die allen Muslimen durch die göttliche Offenbarung auferlegt wurde. So ist nach sūrat(u) l-ḥujurāt:15 [49:15] die Bereitschaft, den Dschihad zu kämpfen, ein Kennzeichen edler muslimischer Frömmigkeit, die mit dem Glauben an Allah und das Prophetentum Muhammads vergleichbar ist.

Der Dschihad als Kampf zur Ausbreitung des Glaubens wird dabei bis zum Ende aller Tage andauern. Aufgrund der mit dem Dschihad verbundenen eschatologischen Tendenz ist der Muslim dann nicht mehr zum Dschihad verpflichtet, wenn alle Menschen sich zum Islam bekennen oder die vorgeschriebenen Unterwerfungsgesten und –praktiken vollzogen haben. Das gilt vor allem für den Dschihad gegen die Juden, was ein einschlägig bekannter Hadith aus dem Werk von al-Buchari (gest. 870 A.D.) verdeutlicht:
‚Abdullah Ibn ‚Umar, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, daß der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Ihr werdet gegen die Juden solange kämpfen, bis sich der eine von ihnen hinter einem Stein versteckt und dieser (Stein) spricht: »Du Diener Allahs, hier ist ein Jude, der sich hinter mir versteckt, so töte ihn.«“ [Sahih Al-Bucharyy Nr. 2925]

 

Entgegen der im „Dialog“ immer wieder repetierten Unwahrheit der Anbetung der angeblich gleichen spirituellen Autorität Gott und Allah werden Juden und Christen nach islamischer Lehre nicht als gleichberechtigte Religionen angesehen. Vielmehr haben die entsprechenden koranischen Offenbarungen, die mit den Juden besonders hart ins Gericht gehen, für die Zukunft bis heute das Gesamtbild der Muslime von den „Schriftbesitzern“ als allenfalls „Halbgläubige“, die an der ihnen zuteil gewordenen Offenbarung Gottes Veränderungen vorgenommen haben, entscheidend mitbestimmt. So ist etwa der heute sich im Westen überall ausbreitende islamische eliminatorische Judenhass, der sich vermehrt mit dem politisch primär linksextremen Antisemitismus des „Antizionismus“, wie bei den Hass­demonstrationen Anfang 2009 in Deutschland und im Juni 2010 in Wien verbindet, religiös unterfüttert.

Schriften wie der Essay „Unser Kampf gegen die Juden“ des 1996 hingerichteten und bis heute rezitierten Theoretikers der Muslimbruderschaft Saiyid Quṭb schüren diesen Judenhass. Quṭb gelang es mit dieser vordergründig „rein islamisch“ argumentierenden Schrift, den europäischen Antisemitismusexport mitsamt seinen verschwörungstheoretischen Implikationen mithilfe von Versatzstücken aus der islamischen Geschichte und der islamischen Rechtstradition zu synthetisieren, womit das Bild des „ewigen Juden“ in seiner islamistischen Spielart entstand.

 

Neben religiösen erfolgte auch aus politischen Gründen zwischen 624 A.D. – 628 A.D. die Vertreibung der damals ansässigen jüdischen Stämme der Banu Qainuqa und Banu Nadir, sowie die Exekution aller männlichen Angehörigen der Banu Quraiza und die Versklavung der Frauen und Kinder, die als Kriegsbeute unter den Muslimen aufgeteilt wurden. Mit dem Feldzug gegen Chaibar wurde der letzte eventuelle jüdische Widerstand gebrochen, und die Bewohner durften gegen jährliche Zahlung der halben Ernteerträge verbleiben. Der heute auf den Hassdemonstrationen immer wieder zu hörende Spruch „Chaibar, Chaibar, ya yahud, dschaisch Muhammad saya’du (Chaibar, Chaibar, oh ihr Juden! Muhammads Heer kommt bald wieder!)“ erinnert an die Ereignisse von Chaibar und droht mit der Vernichtung Israels und einer zweiten Schoah, was von der jeweiligen Justiz strafrechtlich nicht verfolgt wird. In Deutschland wurden etwa öffentliche Sympathiebekundungen für die HAMAS während einer islamisch-linksextremistischen Hassdemonstration Anfang 2009 in Recklinghausen/NRW von der ermittelnden Staatsanwältin unter den Schutz von Art.5I GG gestellt.

 

Paret führt hierzu aus, dass die Juden in Madina für den Propheten und seine Parteigänger jederzeit, und insbesondere bei einer Bedrohung durch auswärtige Gegner, gefährlich werden konnten. Ob diese Handlungsweise der Ausschaltung der potentiellen Gefahr durch die starken jüdischen Stämme in Yathrib (dem heutigen Madina in Saudi-Arabien) durch Muhammad schon langfristig geplant war, wird unterschiedlich beurteilt. Ein Indiz für diese Möglichkeit ist die kurz nach der Hidschra entstandene und als „Charta von Madina“ bekannte vertragliche Regelung der Beziehungen der verschiedenen Gruppen in Yathrib, in der mit keinem Wort die drei jüdischen Stämme erwähnt werden.

 

Eroberungskriege (futûh) wurden ebenso als Dschihad aufgefasst wie die alljährlichen Raub- und Beuteexpeditionen (Ghazwat = Razzien) an der Grenze oder Sklavenjagden. Wer sich hier hervortrat, erhielt den Ehrentitel „Ghazi“ (türk. Gazi), der auf den besonderen Einsatz im Glauben hinwies.
Da nach dem islamischen Prinzip des Fitra jeder Mensch bei seiner Geburt und gemäß seiner Natur ‎ ein Muslim ist, werden die Eroberungszüge im Rahmen des Dschihad oft auch als Futuh (Öffnungen) bezeichnet, weil die unterworfenen Gebiete geöffnet wurden, damit neben der Beuterlangung und der Tributzahlung die Andersgläubigen zur wahren Rechtleitung konvertieren konnten.

 

Nach islamischer Rechtslehre ist die Welt geteilt in das Dar(u) l-Islam und das Dar(u) l–Harb, da die Menschheit geteilt ist in die Gruppen „Muslime“ und „Nichtmuslime“. Die Einteilung in das Haus des Islams (wo die Scharia in ihrer Gesamtheit gilt) und das Haus des Krieges (alle übrigen Gebiete) geht auf keine Textstelle im Koran oder in der Sunna zurück. Sie stellt vielmehr das Ergebnis des Idschtihad (Auslegung) der Rechtsgelehrten dar, um den Zustand, in dem sich die Muslime in der Expansionsphase befanden, zu beschreiben, und um rechtliche Bestimmungen für diesen Zustand zu schaffen.

 

Hiernach befindet sich das Dar(u) l-Islam in einem permanenten Kriegzustand mit dem Dar(u) l-Harb, der zu einer rechtlichen Normalsituation wird, da der Dschihad bis zum endgültigen Sieg geführt werden muss, da die islamische Rechtstheorie nur von der temporären Existenz souveräner Staaten im Dar(u) al-Harb ausgeht. Selbst die Möglichkeit einer Hudna, eines Waffenstillstandes aus taktischen Gründen für die Vorbereitung zu weiteren Kampfhandlungen für eine begrenzte Zeit nach dem Vorbild des Sulh al-Hudaibiya (Friedensvertrag von Hudaibiya) 628 A.D./6 A.H. zwischen Muhammad und den makkanischen Quraisch, verliert ihre Gültigkeit, wenn die Situation für die Muslime günstig ist, den Dschihad weiter auszuüben. Der Grund liegt in der islamischen Rechtslehre, nachdem es keinen Frieden zwischen dem Dar(u) l-Islam und dem Dar(u) l-Harb geben kann.

 

Die Harbis, Bewohner des Dar(u) l-Harb, können getötet, vertrieben, versklavt und ihre Besitztümer als Kriegsbeute genommen werden. Entgehen können die Harbis diesem Schicksal nur durch Konversion oder der Anerkenntnis muslimischer Herrschaft als Bürger zweiter Klasse (Dhimmi). Ansonsten kann ein Harbi nach klassischer islamischer Rechtslehre das Dar(u) l-Islam nur aufgrund eines zeitlich befristeten Aman (Schutzvertrag) betreten, womit er zu einem Musta’min wird, der rechtlich zwischen dem Status des Harbi und des Dhimmi angesiedelt ist.

 

Eine dritte schariarechtliche Konstruktion, die unter anderem von der schafiitschen Rechtsschule vertreten wird, ist das Dar(u) l-Ahd (Land, mit dem ein Vertrag eingegangen worden ist) bzw. Dar(u) s-Sulh (Land, mit dem ein Friedensvertrag eingegangen worden ist): Darunter fallen all jene nichtmuslimischen Länder, deren Einwohner mit den Muslimen einen Friedensvertrag eingegangen sind, ohne dass jedoch von ihnen die Dschizja (der Tribut) genommen wird. In diesen Ländern werden also nicht die Bestimmungen des Islams erfüllt, wodurch sie folglich nicht zum Dar(u) l-Islam gehören, die Einwohner dieser Länder befinden sich jedoch mit den Muslimen nicht im Kriegszustand, weswegen diese Länder auch nicht zum Dar(u) l-Harb gehören.

 

Vielmehr werden die Muslime angewiesen, sich an die Rechtsbestimmungen im Sinne eines Vertrages zu halten, solange sie die Ritenpraxis ausüben können, Rechtssicherheit besteht und Da´wah (Missionierung) betrieben werden darf, was für Angehörige anderer Religionen im Dar(u) l-Islam nicht gestattet ist. Aber auch das Dar(u) l-Ahd ist nach Ansicht eines quantitativ schwer zu schätzenden Anteils im Westen lebender Muslime nur eine Übergangsstufe, in der schrittweise die Scharia in ihrer Gesamtheit (Ritenpraxis: al-’ibadat und rechtlicher Teil: al-mu’amalat) eingeführt werden muss, da es bei entsprechender muslimischer Bevölkerungsmehrheit dazu verurteilt ist, Teil des Dar(u) l-Islam zu werden. Alle westlichen Länder befinden sich derzeit nach Ansicht dieser Muslime in einer Übergangsstufe, was von den jeweiligen politisch und gesellschaftlich Verant­wortlichen in einer Mischung aus Ignoranz, rationaler Wählerstimmenmaximierung muslimischer Wähler und Unwissenheit nicht erkannt wird oder werden will.

 

Der ausgeübte Dschihad selbst kann dabei viele Formen annehmen: Aufstand, Invasion, Nachbarschaftshilfe, Selbstverteidigung und Guerillaaktionen. Denn auch wenn der Dschihad prinzipiell einen offensiven Charakter besitzt, ist Dschihad ebenso im Fall der Verteidigung gegen Aggressoren gegeben.

Die hanafitische Rechtsschule und einige Fuqaha (Rechtsgelehrte) der hanbalitischen und malikitischen Rechtsschulen teilen diese Sichtweise der alleinigen Erlaubnis des Dschihad gegen Angreifer. Gleichwohl hat die schafitische Rechtsschule gemeinsam mit anderen Fuqaha der malikitschen und hanbalitischen Rechtsschulen die Angehörigkeit zu einem Glauben außerhalb des Islam als ausreichenden Kriegsgrund angesehen.

 

Der Dschihad selbst ist dabei nach der Scharia nicht eine Pflicht (Fard oder Wadschib), die Allah direkt jedem Muslim als individuelle und nicht delegierbare Pflicht (Fard al-Ayn) auferlegt hat. Aber es müssen genügend Muslime als Muschahidun (die den Dschihad Ausübenden) innerhalb der Umma (islamische Gemeinschaft), die im Koran nach sūrat(u) āl-ʿim’rān:110 [3:110] als „die beste Gemeinschaft“ bezeichnet wird, dieser Pflicht nachkommen, wozu die jeweilige islamische Obrigkeit die Voraussetzungen schaffen muss. Das ist die Rechtsfigur der Fard al-Khifaya (Pflicht der genügenden Anzahl). Die Fard al-Khifaya ist eine ständige Pflicht, und das Endziel des Kampfes „auf dem Weg Gottes“ wird erst erreicht, wenn auch das Gebiet der Feinde dem Gebiet des Islams angegliedert wird, wenn der Unglaube endgültig ausgerottet ist und sich die Nichtmuslime der Oberherrschaft des Islam unterwerfen.

 

Kommt die islamische Obrigkeit dieser Pflicht nicht nach, sind „glaubensstarke Muslime“ aufgerufen, den Dschihad auszuüben. Wird das Dar(u) l-Islam angegriffen oder besetzt, dann wandelt sich die Pflicht zum Dschihad wie die Ritenpraxis der „5 Säulen des Islam“ in eine nicht delegierbare Individualpflicht (Fard al-Ayn). Dieser muss im Grundsatz jeder Muslim nachkommen, was nach Ansicht nicht weniger islamischer Gelehrter auch Frauen und Kinder umfasst, obwohl nach einem Prophetenwort die Hadsch (Pilgerriten) der Dschihad der Muslima ist.

Wann ein Angriff auf das Dar(u) l-Islam oder die Umma gegeben ist, entscheiden ebenfalls glaubensstarke Muslime selber, die sich dazu berufen fühlen und selbständig ohne Erlaubnis einer religiösen Autorität den Dschihad ausüben.

 

Das Buch „ar-Risalah“ des malikitischen Rechtsgelehrten Ibn Abi Zayd al-Qairawani (gest. 997 A.D.) führt dazu aus: „Der Dschihad ist eine generelle, von Gott auferlegte Pflicht, deren Erfüllung durch Einige die Anderen davon befreit. Aber der Angriff des Feindes auf einen Ort legt allen dort Wohnenden die göttlichen Verpflichtungen auf, die Angreifer zu bekämpfen, wenn sie auch doppelt so zahlreich sind. Göttliche Pflicht ist es auch, in den muslimischen Grenzplätzen Garnisonen zu unterhalten. Ihre Erfüllung durch die Einen entlastet die Anderen.“

 

Wandeln sich damit die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der ausreichenden Anzahl in Individualpflichten, büßen sie nicht an Verbindlichkeit ein, sondern gewinnen hinzu. Wer etwa freiwillig am Dschihad teilnimmt und sich in die Schlachtreihe einordnet, ist verpflichtet, wenn die Zahl der Feinde nicht das Verhältnis 1:2 übersteigt, bis zum Ende der Schlacht auszuharren. Wer die Pflicht zum Dschihad angenommen hat, muss sich unermüdlich anstrengen (dschahada) die anderen zu bekehren oder wenigstens zu unterwerfen. Die Verpflichtung kennt keine zeitlichen oder räumlichen Grenzen.

 

Damit wurde der Mudschahid zur treibenden Kraft der vom Propheten durch Zerstörung bisheriger tribaler Vergemeinschaftungsformen geschaffenen und bis dahin auf der arabischen Halbinsel unbekannten Glaubens- und Kampf­gemeinschaft, der der Kampf und die Raubzüge untereinander verboten war, dafür aber zu imperialer Expansion drängte. Der Prophet selbst stand als Oberhaupt dieser Monokratie vor, da alle weltliche und religiöse Autorität in seiner Person vereint war, während die soziologische Grenzziehung zur Gemeinschaftsbildung in „Wir“ und „die anderen“ auf der Angehörigkeit zum Islam und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten beruhte.

 

Der Mudschahid selbst schließt mit Allah einen Pakt, da er Vermögen und Leben im Dschihad einsetzt und dafür nicht nur materiellen Lohn in Form der Kriegsbeute (deren grundlegende Verteilung in sūrat(u) l-anfāl:41 [8:41] geregelt ist) und Anteil an der Dschizja erhält. Sondern er steigt beim Tod im Dschihad als schahid (Märtyrer) direkt ins Paradies auf, während selbst der ritentreueste Muslim damit rechnen muss, eine Zeit in der Zwischenhölle zu verweilen, da Allah selbst den frommsten Muslim den Eintritt ins Paradies verweigern kann, wenn er will.

 

Hierzu auch folgender Hadith:
Abu Huraira berichtete: „Ich hörte den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagen: »Derjenige, der auf dem Weg Allahs den Dschihad unternimmt – und Allah kennt wohl denjenigen, der auf Seinem Weg den Dschihad unternimmt – ist demjenigen gleich, der anhaltend fastet und betet. Und Allah gibt dem Mudschahid auf Seinem Weg die Gewähr dazu, daß Er ihn entweder sterben und ins Paradies eingehen läßt oder daß Er ihn unversehrt mit einem Lohn oder mit einer Beute zurückkehren läßt.«“ [Sahih Al-Bucharyy Nr. 2787]

Da dem Mudschahid der höchste Rang unter den Gläubigen zufällt und ihm im Falle des Todes im Dschihad das Paradies zusteht, schlossen sich in späteren Zeiten auch immer wieder freiwillige Dschihadkämpfer den regulären Armeen an, die gegen die ungläubigen Feinde zogen.

 

Aber Dschihad besitzt nicht nur eine Bedeutung im Sinne der gewaltsamen Beziehung zwischen Muslimen und Nichtmuslimen. Auch alle gewaltlosen Methoden, die die Beziehung zwischen beiden Gruppen regelt, wenn der Kampf stockt, ist Dschihad. So ist auch Da´wah eine Form des gewaltlosen kleinen Dschihad, der sowohl jedes islamische Staatswesen, als auch jeder Muslim nachkommen soll.

Somit stellt der gewaltsame kleine Dschihad eine direkt von Allah stammende Aufforderung von Allah an die Muslime dar, die sich in der madinensischen Stärkephase ab 622 A.D. herausgebildet hat und die Muslime nach der Hidschra zum Dschihad auffordert, was folgender Hadith verdeutlicht:
Ibn ‚Abbas, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, daß der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Es gibt keine Hidschra nach der Eroberung, sondern Dschihad und Niyya. Wenn ihr dann zum Aufbrechen aufgefordert werdet, dann brechet auf.“ (Der Hadith kann mit wenigen Zufügungen in Klammern wie folgt verdeutlicht werden: „Es gibt keine Auswanderung (Hidschra) mehr (von Makka nach Al-Madina) nach der Eroberung (von Makka), sondern es gibt Dschihad und den guten Vorsatz (Niyya). Wenn ihr dann zum Aufbrechen (für den Kampf) aufgefordert werdet, dann brechet (mit den anderen zum Kampf) auf.“) [Sahih Al-Bucharyy Nr. 2783]

 

Der Dschihad selbst wurde und wird nicht nur gegen Andersgläubige außerhalb des Dar(u) l-Islam geführt, sondern seit der Ermordung des dritten rechtsgeleiteten Chalif Uthman Ibn Affan 656 A.D., der den ersten islamischen Bürgerkrieg auslöste, sind bis zum heutigen Tage primär gewaltsame innerislamische Auseinandersetzungen Kennzeichen der islamischen Historie. Wenn hier eine Gruppe gegenüber der anderen Takfir erklärte, womit diese in den Unglauben entlassen wurde, galt auch das Tötungsverbot der Muslime untereinander aus sūrat(u) l-māidah:32 [5:32] nicht mehr. Dieses Tötungsverbot wird unzu­lässigerweise im „Dialog“ als allgemeines Tötungsverbot gegenüber Anders­gläubigen bezeichnet, wobei man den Anfang: „min ajli dhālika katabnā ʿalā banī is’rāīla… („Aus diesem Grunde [der Mord von Kain an Abel, eig. Einfügung] haben Wir den Kindern Isrāʾīls vorgeschrieben: …“) oft vorsätzlich nicht zitiert.

 

3. Umfassende Definition des kleinen Dschihad:
Aufbauend auf den Ausführungen zum Dschihad können wir hier eine Definition vorlegen, die die verschiedenen gewaltlosen und gewaltsamen Formen des kleinen Dschihad umfasst: „Der kleine Dschihad ist jede mit Niyya getätigte gewaltlose oder gewaltsame äußerste Anstrengung auf dem Weg Allahs, um islamische Herrschaft und islamisches Herrschaftsgebiet auszuweiten und die Einführung des Gesetzes (Scharia) in seiner Gesamtheit im Dar(u) l-Harb  und Dar(u) l-Ahd voranzutreiben, langfristig das Dar(u) l-Harb und das Dar(u) l-Ahd in das Dar(u) l-Islam einzuverleiben oder die Geltung des Gesetzes im Dar(u) l-Islam zu restaurieren.“

Diese Definition bildet die heterogene Realität ab, die durch die westliche Projektion eines die Religion missbrauchenden „Islamismus“ jedem Erkenntnisgewinn und daraus ableitbaren Handlungsmaximen entzogen wird.

 

„Islamismus“ als Begrifflichkeit besitzt nur zwei Funktionen. Zum einen als Markierung eines seit 1924 andauernden Zeitraumes, der durch die Abschaffung des Chalifates durch Atatürk seinen Anfang genommen hat und zur Entstehung eines ideologisch aufgeladenen Islamverständnisses durch Reformbewegungen wie die 1928 gegründete ägyptische Muslimbruderschaft und die um 1970 entstandene türkische Millî Görüş Bewegung führte. Zum anderen als Arbeitsbegriff der deutschen Sicherheitsbehörden, die auf Grundlage des Merkmales der Nutzung von Gewalt zur Zielerreichung zwischen einem pan-islamisch ausgerichteten „militanten“ und einem gewaltlosen „taktischen“ Islamismus unterscheiden.

 

Da man in der Gesamtheit „Islam“ nur verschiedene Gruppen unterscheiden kann, besitzt der Begriff des „Islamismus“ ansonsten als westliche Projektion, aufgrund einer im Islam nicht existenten Trennschärfe in Bezug auf einen „islamistischen“ oder „fundamentalistischen“ Islam und einen „liberalen“ Islam, da schon in der arabischen Sprache für „Fundamentalist“ in westlicher Bedeutung kein Wort existiert, keinen praktischen Nutzen. Man muss diesen Fakt akzeptieren und in den verschiedenen Konfliktbereichen wie Sicherheitspolitik oder Integration innerhalb der bestehenden Heterogenität islamischen Lebens die Gruppen lokalisieren, mit denen man zusammenarbeiten kann und mit welchen nicht.

 

4. Das Vermächtnis des Propheten: Tötungs- und Bekämpfungsvers:
Die im März 631 A.D./9 A.H. verkündete sūrat(u) t-tawbah (die Reue) regelt in den Versen 1 – 37 die Beziehungen zwischen Muslimen und Polytheisten und den Juden und Christen. Ebenso tadelt sie im Weiteren diejenigen Muslime, die nicht Leib und Leben im Dschihad einsetzen (was hier nicht näher behandelt wird).
Besondere Bedeutung besitzen hierbei sūrat(u) t-tawbah:5 [9:5] und sūrat(u) t-tawbah:29 [9:29]. Diese können aufgrund ihrer Wirkmächtigkeit bis zum heutigen Tag als „Vermächtnis des Propheten“ betitelt werden.

 

9:5 erlaubt den Kampf gegen die Muschrikun (Götzenanbeter/Polytheisten), bis sie konvertieren. 9:29 enthält die Aufforderung der Bekämpfung der „Ahl al-Kitab“ (Leute des Buches), bis diese die Dschizja (den Tribut) entrichten. Damit wurden auch Juden und Christen ein Jahr nach der Einnahme Makkas durch den Propheten 630 A.D./8 A.H. zu Feinden des „wahren Glaubens“ erklärt, die man bekämpfen müsse, bis sie, jeder einzelne von ihnen für sich, in demütiger Haltung den muslimischen Siegern den Tribut entrichten.

 

Dies wird verständlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass nach islamischer Lehre Shirk (Götzenanbeterei) der vorislamischen Heiden und der Halbglaube der Buchbesitzer nicht neben der wahren Rechtleitung, die Allah den Muslimen in Form der Scharia auferlegt und in Form von Koran und der nachkoranischen Sunna übergeben hat, nebeneinander bestehen können. Die Muschrikun können vertrieben und getötet werden, wenn sie nicht konvertieren. Die Buchbesitzer sollen idealiter konvertieren, was aber erst in größerer Zahl ab der zweiten islamischen Dynastie der Abbasiden geschah, da der Islam während der Herrschaft der ersten islamischen Dynastie der Umayyaden als reine arabische Religion angesehen wurde und man die finanziellen Tributeinnahmen für das islamische Staatswesen und den Lebensunterhalt der Mudschahidun benötigte. Ansonsten sind auch Juden- und Christentum langfristig zum Aussterben verurteilt.

 

Angehörige anderer Buchreligionen dürfen somit gegen Zahlung des Tributes und teilweise der Kharaj (Grundsteuer) als gedemütigte Dhimmis und Menschen zweiter Klasse unter islamischer Herrschaft leben. Grundlage dieser Handlungs­weise bildet der Grundsatz des islamischen Rechts bezüglich religiöser Minderheiten: „Die Toleranz des religiösen Pluralismus basiert auf der Ungleichheit.“ Damit besaßen die Dhimmis insbesondere im politischen Bereich nur stark eingeschränkte Rechte, womit man von einer gleichberechtigten Rechtsstellung mit den Muslimen nicht sprechen kann.

 

Auch wenn die Behandlung der Dhimmis oftmals pragmatisch gehandhabt wurde und manche hohe Staatsämter ausübten, sind alle Buchreligionen zum Aussterben bestimmt. Das verdeutlicht insbesondere der ’ahd Umar (Umar Pakt), der nach islamischer Tradition auf den zweiten rechtgeleiteten Chalif ’Umar Ibn Khattab zurückgehen soll, obwohl die ältesten Textzeugen aus dem 10. und 11. Jahrhundert stammen.

 

Der Pakt enthält eine Reihe diskriminierender Bestimmungen für Juden und Christen im islamischen Staat, wie besondere Bekleidungsvorschriften oder demütiges Verhalten gegenüber Muslimen. Bis in die heutige Zeit werden Fatawa (Rechtsgutachten) erstellt, die diese Vorschriften für Juden und Christen in islamischen Ländern für gültig erklären:
– Sie [die Nichtmuslime] dürfen weder muslimische Vornamen noch Nachnahmen haben.
– Ihre Häuser dürfen nicht höher als die Häuser der Muslime sein. Ein Christ darf nicht ein dreistöckiges Haus bauen, wenn sein muslimischer Nachbar ein zweistöckiges Haus besitzt.
– Man [ein Muslim] darf sie [die Christen] nicht grüßen [d. h., er darf nicht mit der Begrüßung beginnen, sondern muss warten, bis er von ihnen begrüßt wird].
– Auf Wegen müssen sie [Juden und Christen] abgedrängt werden [nach Muhammads Vorschriften müssen Muslime auf Wegen so gehen, dass für Juden und Christen kaum ein Durchgang gelassen wird], weil Muslime das Vorrecht [d.h. mehr Recht auf die Benutzung von Straßen] auf Straßen haben.
– Sie müssen Kleider tragen, die zeigen, dass sie erniedrigte Schutzbefohlene sind. Selbst ein Kind muss leicht als schutzbefohlenes Christenkind erkennbar sein. Deshalb müssen sie [die Christen] bestimmte Gürtel und Kleider tragen.
– Man [d.h. die Muslime] darf sie [die Christen] nicht ehren, wie man einen Muslim ehrt.“

 

Der Tötungsvers (sūrat(u) t-tawbah:5 [9:5])
In deutscher Übersetzung: Wenn nun die Schutzmonate abgelaufen sind, dann tötet die Götzendiener, wo immer ihr sie findet, ergreift sie, belagert sie und lauert ihnen aus jedem Hinterhalt auf! Wenn sie aber bereuen, das Gebet verrichten und die Abgabe entrichten, dann laßt sie ihres Weges ziehen! Gewiß, Allah ist Allvergebend und Barmherzig.
 

Im Original: fa-idhā insalakha l-ashhuru l-ḥurumu fa-uq’tulū l-mush’rikīna ḥaythu wajadttumūhum wakhudhūhum wa-uḥ’ṣurūhum wa-uq’ʿudū lahum  kulla marṣadin fa-in tābū wa-aqāmū l-ṣalata waātawū l-zakata fakhallū sabīlahum inna l-laha ghafūrun raḥīmun.

 

Im historischen Kontext behandelt die als „Tötungs-“ oder „Schwertvers“ (āyah as-Saif) bekannte Textstelle damit das Verhalten der Muslime zu den nichtislamischen Bewohnern und Stämmen der arabischen Halbinsel im 7. Jahrhundert, die ihre heidnische Ritenpraxis weiterhin mit den Muslimen in Makka ausübten. Hierzu gehörte unter anderem tawaf, das teilweise nackte Umschreiten der Ka’abah. Diesen Umstand der Existenz von Rechtleitung und Shirk wollte Muhammad beenden und die arabische Halbinsel von der Götzenanbeterei reinigen.

 

Nach dem Ablauf dieser im Tötungsvers genannten heiligen vier Monate der bisherigen Ritenpraxis hatten die heidnischen Bewohner die Wahl zwischen drei Alternativen: Konversion und ehrliche Ritenpraxis, getötet zu werden oder von der arabischen Halbinsel weg- und auf der Erde umherzuziehen. Der Tötungs­vers entfaltete damit folgende Wirkungen:
1. Verbot für die Götzendiener, die Hadsch zu vollziehen. Das Verbot galt ab dem nächsten Jahr;
2. Verbot, nackt die Ka’abah zu umschreiten;
3. Nur Muslime dürfen in Zukunft die Ritenpraxis in Makka ausüben;
4. Wer ein Abkommen mit den Muslimen abgeschlossen hatte, so gilt dies bis zur festgesetzten Frist;
5. Ansonsten sind alle anderen Abkommen mit dem Ablauf der heiligen vier Monate der Ritenausübung zu beenden.

 

Das Ziel des Schwerverses war damit ab 631 A.D./9 A.H. die Säuberung der arabischen Halbinsel vom Polytheismus, da nach oft zitierten Prophetenworten auf der arabischen Halbinsel nicht zwei Religionen vorhanden sein sollen und die Götzenanbeter vertrieben werden müssen, damit diese ein Zentrum für die Ausbreitung der Einladung zum Islam in alle Welt werde. Dies gilt nach Ansicht islamischer Gelehrter auch heute noch für Juden und Christen, die von der arabischen Halbinsel vertrieben werden müssen, da schon das Betreten von Teilen des Hidschaz mit Makka und Madina als religiöse Zentren allen Nichtmuslimen verboten ist.

 

Der Imperativ im unvollendeten Aspekt des arabischen Imperfekt „fa-uq’tulū l-mush’rikīna“ begründet dabei keine Pflicht, die Götzendiener zu töten, sondern erlaubt dieses den Muslimen für eine unbefristete Zeit, wobei hier nicht näher auf die Frage der Abrogation aller früheren „milderen“ Textstellen durch den später offenbarten Schwertvers eingegangen werden kann (Lehre von nasich wa-l-mansuch). Bis heute wird aber, insbesondere im Bereich der Veröffentlich­ungen des gewaltsamen Dschihadismus, der Schwertvers in entkontextualisierter Weise immer wieder als Legitimation zitiert, da er hiernach alle „milden“ Textstellen abrogiert hat und man damit alle Nichtmuslime töten darf.

 
Der Bekämpfungsvers (sūrat(u) t-tawbah:29 [9:29])
In deutscher Übersetzung: Kämpft gegen diejenigen, die nicht an Allah und nicht an den Jüngsten Tag glauben und nicht verbieten, was Allah und Sein Gesandter verboten haben, und nicht die Religion der Wahrheit befolgen – von denjenigen, denen die Schrift gegeben wurde –, bis sie den Tribut aus der Hand entrichten und gefügig sind!

Im Original: qātilū alladhīna lā yu’minūna bil-lahi walā bil-yawmi l-ākhiri walā yuḥarrimūna mā ḥarrama l-lahu warasūluhu walā yadīnūna dīna l-ḥaqi mina alladhīna ūtū l-kitāba ḥattā yuʿ’ṭū l-jiz’yata ʿan yadin wahum ṣāghirūna.

 
Die als „Bekämpfungsvers“ oder auch „Schutz- oder Kopfsteuervers (āyah ad-dschizja)“ bekannte Textstelle behandelt das Verhältnis zwischen den Muslimen und Angehörigen monotheistischer Buchreligionen, die als „Ahl al-Kitab“ (Leute des Buches) eine andere rechtliche Stellung als die Muschrikun besitzen.

 

Sie haben nicht die alleinige Wahl zwischen Konversion oder Tötung, sondern sie können auch ihre unterwürfige Haltung gegenüber dem Islam anerkennen, um als Dhimmi (Schutzbefohlene) mittels eines unbefristeten Dhimma (Schutzvertrage im Sinne eines Unterwerfungsvertrages) unter islamischer Herrschaft gegen Zahlung der Dschizja zu leben. Dhimmis sind Menschen einer minderen Rangstufe, die eine Kopf- und teilweise Grundsteuer zahlen, sich den muslimischen „Vollbürgern“ politisch unterordnen und dem Islam in allen Bereichen „Demut“ bezeugen müssen.

 

Der mindere Status der Dhimmis unter islamischer Herrschaft beinhaltet nicht nur Gebote religiös begründeter Apartheid, wie das von allen sunnitischen Rechtsschulen vertretene Heiratsverbot für Muslima, denen nach sūrat(u) l-baqarah:221 [2:221] eine Heirat mit einem Nichtmuslim verboten ist. Dhimmis unterstehen ebenso der schariatischen Rechtsprechung und sind angehalten, Gebote der Ritenpraxis, wie das Fasten während des Ramadans, zu befolgen und müssen alles unterlassen, was die Gefühle der Muslime „beleidigen“ könnte. Argumente wie die Zahlung der Dschizja als Ersatzleistung für den Wehrdienst verzerren die historische Realität. Zwar konnte ein Dhimmi freiwillig am Dschihad teilnehmen. Ansonsten finanzierten die Dhimmis den Dschihad gegen das Dar(u) l-Harb. Mithin gegen die eigenen Glaubensbrüder und -schwestern.

 

Der Bekämpfungsvers umfasst alle Leute der Schrift und befiehlt, sie solange zu bekämpfen, bis sie eigenhändig die Schutzsteuer in voller Unterwerfung entrichten. Der Dschihad mit ihnen kann enden, wenn sie sich unterwerfen und die Dschizja zahlen. Das Ziel des Bekämpfungsverses ist somit die Einladung zum Islam, mit dem Ziel der Konversion oder das Erreichen eines Unterwerfungsvertrages, um sicherzustellen, dass die Dhimmi nicht (mehr) die Muslime bekämpfen und Gelegenheit haben zu konvertieren. So erfolgt die Erniedrigung des Tributzahlers durch besonders demütigende Behandlung oder durch die Entrichtung des Tributes selbst. Der Sinn für die Schutzbürger ist es, sich mit den Vorzügen des Islam zu befassen und zu konvertieren. Mit der Konversion wird der Dhimmi aller Sanktionen erhoben, und er wird zum vollen Mitglied der islamischen Gemeinschaft und genießt alle Rechte der Gläubigen.

 

Gleichzeitig ist das in vielen Ländern des Dar(u) l-Islam bestehende Verbot, neue Kirchen zu bauen, die logische Konsequenz der minderen Rangstufe, die den zum „Aussterben“ verurteilten Buchreligionen in der Umma zugestanden wird.

 

5. Ausblick: Warum muss man sich in der heutigen Zeit mit diesen Dschihadlehren, die ihre religiöse Grundlage in Koran und Sunna haben, beschäftigen?
Nicht nur wegen der anhaltenden Verfolgung religiöser Minderheiten in der islamischen Welt, die de jure und de facto im besten Falle eine inferiore Stellung innehaben, wenn sie nicht ansonsten zwangskonvertiert oder getötet werden. In Ägypten etwa sind die koptischen Christen heute noch Dhimmis und rechtlich Bürger zweiter Klasse. In der Türkei weitet sich der Juden- und Christenhass immer mehr aus. Alles Entwicklungen, die mit der islamischen Historie und den  Lehren der islamischen Gelehrten und Juristen verbunden sind.

 

Vielmehr stellen alle westlichen Länder bezüglich der Dschihadlehren Entwicklungsländer dar, was nach meinen Erfahrungen der letzten Jahre im zivilen und militärischen Bereich teilweise auch politisch gewollt ist, worauf ich aus verständlichen Gründen nicht näher eingehe. Alle westlichen Länder befinden sich nicht nur seit über 10 Jahren in einer abstrakten Gefährdungslage, sondern die nahe Zukunft wird vom „urbanen Dschihad“ der „Europa-Afghanen“ bestimmt werden, den ich schon im Oktober 2008 vorhergesagt habe:
„[…] Damit werden nach den „Araber-Afghanen“ der ersten Al Qaida Generation und den Irakrückkehrern der letzten Jahre die „Europa-Afghanen“ zu einer neuen Gefährderkategorie für die westlichen Staaten, die ihre im Jihad erworbenen Kenntnisse als urbaner Jihadist anwenden können und wollen.“

 

Auch wenn sich nach Einschätzungen von Geheimdiensten der Schwerpunkt der Ausbildungsaktivitäten in den nächsten Jahren nach Afrika und Asien verlagern wird, leben diese in den letzten Jahren im pakistanisch-afghanischen Grenz­gebiet ausgebildeten „Europa-Afghanen“ schon längst unter uns. Über die multikausalen Faktoren, die zur Dschihadisierung führen, ist viel geschrieben worden. Aber über die grundlegende Funktion religiös-rechtlicher islamischer Texte im Rahmen von Dschihadisierungsprozessen zur Generierung der sozialen Identität „Mudschahid“ findet man fast nichts, da man im Zeichen einer die Sicherheit gefährdenden Realitätsverweigerung den Zusammenhang zwischen islamischen Dschihadlehren und der Kontinuität des virulenten Dschihadismus als Konstante der islamischen Historie seit der Schlacht von Badr nicht sehen will.

 

Man begreift nicht oder will nicht begreifen, dass in der globalen Perspektive die Mehrzahl der Muslime „Islam“ nicht als rein spirituelle Individualerfahrung sehen, sondern als eine direkt von Allah stammende und die ganze Existenz überformende Handlungsanleitung, die neben Kosmologie und Anthropologie alle Lebensbereiche total erfasst, womit persönliche, politische, rechtliche und soziale Sphäre verklammert und unter die Regelung der Scharia gestellt werden.
Damit wird die Ratio und der diesseitige Lebenssinn auf das von Koran und Sunna (die beide, wenn auch auf verschiedenen Wegen offenbart, von Allah stammen) limitierte Handlungsfeld beschränkt, welches sich in einer nicht zu hinterfragenden und nicht zu kritisierenden Nachahmung erschöpft, da der metaphysische Eintritt ins Paradies zum einzigen Lebenssinn erhoben wird, wozu eben nicht nur die gewissenhafte und größtmögliche lebenslange Anzahl der Ritenausübung gehört, sondern auch die Glaubensanstrengung im gewaltlosen und gewaltsamen kleinen Dschihad für diejenigen Muslime, die den Ruf zum Dschihad angenommen haben.

 

Solange man das nicht versteht oder verstehen will, solange wird man auch nicht die religiös-rechtliche Legitimation und die daraus hervorgehende Motivation des virulenten Dschihadismus verstehen.

So wie der Prophet nicht nur als spirituelle Autorität, sondern dessen Handeln auch, wie Deutschlands renommiertester Arabist Prof. Dr. Tilman Nagel es ausführlich dargestellt hat, als übergeschichtliche Wahrheit und Quelle jedes Erkenntnisgewinnes wahrgenommen wird, so wird auch der Koran nicht als rein spirituelle Quelle und ansonsten als historisches Dokument gesehen, welches nur aus sich heraus verständlich ist. Sondern er besitzt für viele Muslime dieselbe unermessliche Bedeutung wie für die junge islamische Gemeinde nach dem Tod Muhammads in der Expansionsphase, da man im Koran alle Grundlagen für religiöse Haltung, für Staatsführung, für das private Leben, für Diesseits uns Jenseits fand.

 

Damit wird der Koran (wie die Ahadith der Sunna) auch als religiös legitimierte Aufforderung und Erlaubnis des kleinen Dschihad begriffen, der sowohl gegen Nichtmuslime, als auch gegen Muslime anderer Glaubensrichtungen und säkulare Muslime geführt wird. Die von Nagel herausgearbeitete Bedeutung des Propheten als übergeschichtliche Wahrheit (und nicht als historisierte Person) für die Mehrheit der Muslime fügt sich überall dort ein, wo ein religiös-kulturelles islamisches Langzeitgedächtnis als Verklammerung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft den daran glaubenden Muslimen den endgültigen Sieg über alle Nichtmuslime und die Errichtung einer globalen islamischen Gemeinschaft verspricht. Für dieses Ziel muss auch der gewaltsame kleine Dschihad geführt werden, wenn gewaltlose Formen nicht zum Ziel führen und es die Umstände erlauben.

 

Die Vielzahl der Verlautbarungen dschihadistischer Gruppen, die sich neben den hier nicht behandelten Textstellen der sūrat(u) l-baqarah:190-193 [2:190-193] insbesondere durch den Schwervers legitimieren, zeigt deutlich, warum es sich etwa bei diesen Muschahidun nicht um „Islamisten“ in einem westlichen Sinn handelt, die die Religion missbrauchen.

Sondern um eine islamische Gruppe glaubensstarker Muslime, die das ausführen, was im 7. Jahrhundert verkündet und später rechtlich in Form gegossen wurde, weil sich, wie im Fall des gewaltsam ausgelegten salafitischen Islam, der gewaltsame kleine Dschihad durch einen angeblichen „Angriff des Westens“ auf das Dar(u) l-Islam zur Fard al-Ayn gewandelt hat.

 

Solange man nicht bereit ist, den Grundsatz „Kenne deinen Feind“ aus Sūnzǐ´s „Die Kunst des Krieges“ anzunehmen und das zu befolgen, was der Kriegsveteran und republikanische Politiker Lt. Colonel Allen West anmahnt, den Koran und die Sunna zu studieren, da man gegen ein „theokratisch-politisches Glaubenssystem und Konstrukt“ kämpft, wird man weiter auf der Verliererseite stehen.  Nicht mehr und nicht weniger.

 

3 Responses to “Das Vermächtnis des Propheten”

  1. Walter Says:

    Arabisches Sprichwort:

    Wenn du deinem Feind nicht die Hand abhacken kannst, dann küsse ihn!!!!!

    Einem Muslim glaube ich kein Wort!!!!!!

  2. Hajo Says:

    Eine umfangreiche, eindrucksvolle und überzeugende Darlegung dessen, was – vereinfachend ausgedrückt – der „Islam“ ist und anstrebt. Dieser Text sollte Pflichtlektüre aller Verantwortlichen in Politik, Kirchen, Medien usw. sein. Auf anderem Weg sind wohl alle Gutmenschen und Träumer nicht von ihrem letztendlich tödlichen Irrweg abzubringen.

  3. Klotho Says:

    Nun eines kann ich dazu sagen der Islam ist der Antichrist, wohlan er kam und keiner erkannte ihn, den Antichristen, daher stirbt der gütige und barmherzige Gott einen Tod und das Licht wird in Finsternis verhüllt und ab sofort herrscht das sinnlose Morden.
    Herr vergib ihnen denn sie wissen nicht was sie tun.


Hinterlasse einen Kommentar