Angespuckt, geschubst, die Schulter ausgekugelt
Polizisten, Feuerwehrleute und Sanitäter riskieren viel,
um anderen zu helfen.
Doch Anfeindungen, Beleidigungen und Gewalt gegen Rettungskräfte nehmen zu.
Ein Zeichen allgemeinen Autoritätsverfalls?
Weiterlesen: http://www.welt.de/politik/deutschland/article127342076/Angespuckt-geschubst-die-Schulter-ausgekugelt.html
Drei Autoren sind für diesen Artikel verantwortlich, eine stattliche Anzahl für ein Problem. Allein diese Tatsache zeigt, dass diese Problematik komplex ist. Auch wir haben uns in der letzten Zeit mit dieser Thematik beschäftigt.
Was also kann die Lösung sein?
Der Artikel geht von der Forderung nach Erhöhung des Strafrahmens auf 5 Jahre aus. Das ist im Hinblick auf eine mögliche Ausweisung von Personen, die zu einer solchen Strafe verurteilt werden würden, durchaus angemessen, denn erst eine Bestrafung über 3 Jahre Freiheitsstrafe zieht oder kann eine Ausweisung nach sich ziehen.
Das Gegenteil, nämlich die Erhöhung der Mindeststrafe, wäre unserer Meinung nach wirksamer:
Die Mindestrafe ist offensichtlich in solchen Fällen zu lasch. Und in diesem richterlichen Ermessensspielraum bewegen sich dann auch die Urteile, je nach persönlicher Weltanschauung der Richterschaft eher mild oder strenger. Bei Zustimmung aller Seiten (Angeklagter, Verteidiger und Staatsnwaltschaft) können solche Verfahren sogar noch gegen Auflagen eingestellt werden oder wegen geringen Verschuldens ohne Auflagen.
Im Gesetz heißt es bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
gem. §113 Strafgesetzbuch:
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 114
Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift.
Ende der Gesetzeszitierung.
Der § 113 StGB richtet sich wohl offensichtlich konkret gegen Täter, die explizit Vollstreckungsbeamte oder Soldaten im Einsatz im Visier ihres strafrechtlich relevanten Tuns genommen haben. Das Recht passt sich ja den Realitäten an. In den vergangenen Jahrzehnten war es nicht üblich, Feuerwehr- und Hilfskräfte anzugreifen, zu behindern oder diese mit Missachtungs- oder Missfallenskundgebungen zu begleiten, wenn sie ihre Rettungseinsätze zum Wohle des Menschen durchführten. Es galt als sicher und es war selbstverständlich, diese Kräfte zu achten und zu unterstützen.
Sicher gab es hier und da auch persönliches oder menschliches Versagen. Aber die zunehmende Respektlosigkeit vor dieser Arbeit und den Menschen, die diese lebenserhaltenden Maßnahmen durchführen, ist wohl den in den letzten Jahrzehnten verwilderten Sitten zuzuschreiben, die möglicherweise durch Einwanderer aus anderen Kulturen hier eingeführt wurden und sich auch wohl bei unseren Bürgern eingeschlichen haben. Der Egoismus kennt wohl kaum noch Grenzen. Dass sich solche Straftaten überhaupt ereignen, ist schlimm genug und zeugt von einer moralischen Verkommenheit, die ihresgleichen sucht. Die Tatsache, dass in den 70er Jahren solche Fälle so gut wie nie vorkamen und diese miesen Vergehen aufkamen und sogar noch zugenommen haben, musste sich früher oder später in unser Rechtssystem bemerkbar machen.
Der Leser kann die Historie dieser Vorschrift des § 114 StGB anhand folgendens Links verfolgen:
http://lexetius.com/StGB/114#2
Der § 114 Absatz 3 StGB ist erst 2011 eingeführt worden, weil es bis dato wohl offensichtlich nicht einmal denkbar war, dass sich solche Straftaten an helfenden Feuerwehrleuten und Sanitätsmitarbeitern ereigneten. Das zeugt von einer rapiden Abnahme der Respektshemmschwelle vor diesen Engeln der Hilfe im wahrsten Sinne des Wortes. Die meisten von uns haben sie schon bei der Arbeit im eigenen Familienkreis erleben müssen oder dürfen.
Der Gesetzgeber kann auch insbesondere nicht nur die Mindeststrafe erhöhen, sondern auch die Verhinderung oder die gravierende Behinderung von Hilfestellung, die gerade von Feuerwehr- und Sanitätshilfskräften geleistet werden, als Verbrechen einstufen, denn hier geht es um Leben und Tod. Hier geht es um Sekunden. Und wenn sich dann ein Angehöriger oder ein anderer Typ in solche Maßnahmen störend einmischt, sollte dies je nach Schwere der Schuld einem Verbrechen gleichkommen können, welches mit Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr geahndet werden sollten.
Vielleicht käme dann auch bei Fällen der Beleidigung oder des Anspuckens auch eine saftige Mindestgeldstrafe ab 90 Tagessätzen in Betracht oder sogar auf mehr als 90 Tagessätzen, denn dann würde das Führungszeugnis dieser Täter – die Rechtskraft der Entscheidung vorausgesetzt – belastet werden, was auch dringend notwendig wäre. Einstellungsverbot nach § 153 a II StPO unter Auflagen wären das Mindeste, was solche Täter gegen sich wirken lassen müssten. Das wären konkrete und wohl in dieser zunehmend anarchistischen Zeit unbedingt erforderliche bewusstseinserzieherische juristische Maßnahmen.
Niemand kann und darf mit juristischer Milde rechnen, wenn Hilfshandlungen durch Feuerwehr- und Sanitätsdienstkräfte durch eigenes Handeln torpediert, verhindert, behindert oder auch nur erschwert wird. Selbst Beleidigungen sind nicht hinnehmbar und müssen, auch wenn sie keinen behindernden Charakter haben, geahndet werden. Wer solche Kräfte beleidigt und anspuckt, hat keinen Charakter und muss zur Rechenschaft gezogen werden.
Diese Kräfte tun ihr Möglichstes und sie haben es verdient, egal wo sie tätig sind, ungehindert und unbeleidigt ihren Tätigkeiten nachzugehen. Da haben auch kulturelle Belange von Familienangehörigen zu 100 % zurück zu stehen. Wenn diese Menschen das nicht begreifen, sollten sie ihre Zelte woanders aufschlagen.
Wenn die Staatsgewalt hier nicht eingreift, so reißen hier Sitten ein, die die Anarchie und die Gesetzlosigkeit fördern. Hier gilt es ein Stoppschild oder eine Ampel mit Dauerrotlicht seitens des Legislative mittels Gesetzesänderungen und deren juristische Anwendungen insbesondere im Mindeststrafbereich durchzusetzen, die das Unrechtsbewusstsein eines jeden Bürgers schärfen sollten. Wie sagte Obama so schön:
„Wenn hier eine rote Linie überschritten wird …. “ im Zusammenhang mit Chemiewaffenbenutzung in Syrien.
Diese rote Linie ist bei jedem Anspucken, bei jeder Beleidigung von diesen Hilfskräften geschweige denn bei Be- oder Verhinderung von Hilfsmaßnahmen, gleich welcher Art bereits massiv und deutlich überschritten.
Täterschutz wäre hier das billigende Inkaufnehmen des Todes von verunglückten und von auf die Schnelle hilfsbedürftigen Menschen.
Über die Respektlosigkeit gegen Polizeibeamte soll hier in diesem Kommentar nicht eingegangen werden.
Ich werde mir diesen Bericht in ruhe durchlesen,Gewalt gegen den Menschen ,ist in dieser Gesellschaft nichts Neues . die ausführenden Organe, ( wie die Polizei ) haben schon immer zu Maßnahmen gegriffen die ein Missbrauch ihrer Amtspflichte verletzen….