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Iranisches bzw. islamisches Familienrecht in Deutschland angewandt 4. Juni 2013

Filed under: Pater Zakaria & co. — Knecht Christi @ 17:29

Ehe in Deutschland nach Islam-Recht geschieden

 

 

Das Paar hatte im Iran geheiratet – nach islamischem Recht. Und nach islamischem Recht wurde es jetzt geschieden – in Deutschland. Es ist nicht das erste Mal, dass ein deutsches Gericht so urteilt. Wer nach iranischem Recht heiratet, muss auch die vereinbarten Scheidungsregeln akzeptieren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm nach einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden. Eine 23 Jahre alte Iranerin hatte 2009 in Karadj (Iran) einen 31-jährigen Iraner nach islamischen Recht geheiratet. Beide Familien vereinbarten eine Vollmacht für die Ehefrau, mit der sie unter bestimmten Bedingungen die Scheidung beantragen kann. Das Paar trennte sich 2011, nachdem die beiden zuvor nach Deutschland gekommen waren. 2010 war eine gemeinsame Tochter auf die Welt gekommen. Der Ehemann zahlte mehr als sechs Monate keinen Unterhalt – für das OLG Hamm einer von mehreren Scheidungsgründen, die in der Heiratsurkunde festgelegt waren. (Az.: 3 UF 267/12). Es ist nicht das erste Mal, dass sich das Gericht auf islamisches Recht beruft: Das Oberlandesgericht hatte einer Iranerin nach der Trennung von ihrem iranischen Ehemann die „Morgengabe“ in Höhe von 800 Goldmünzen zuerkannt. Vor der Ehe hatten die beiden Partner dies notariell vereinbart. Mittlerweile sind beide deutsche Staatsbürgerin und getrennt; die Frau forderte die vereinbarte Zahlung nun gerichtlich ein. {Quelle: www.welt.de}

 

 

 

 

Bei Scheidung

Iranisches Recht gilt auch hier

 

Heiratet ein Paar nach islamischem Recht, dann kann die Ehe auch nach islamischem Recht wieder aufgelöst werden. Und das auch von einem deutschen Gericht, zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

 

Eine im Iran geschlossene Ehe kann in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm klargestellt und damit eine bereits vom Familiengericht ausgesprochene Scheidung bestätigt. Die iranischen Eheleute schiitischen Glaubens hatten im Dezember 1991 in Teheran geheiratet und dabei notariell Bedingungen für eine Scheidung vereinbart. Demnach sollte die heute 46 Jahre alte Ehefrau zum Scheidungsantrag berechtigt sein, wenn der heute 45 Jahre alte Ehemann sich für 6 Monate weigere, die Unterhaltskosten seiner Frau zu bezahlen oder ihre sonstigen Rechte nicht achte. Ein weiterer Grund wäre es, wenn das Benehmen und Verhalten des Ehemanns so unerträglich werde, dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. Im Jahr 2001 zog das Paar mit zwei inzwischen geborenen Söhnen nach Deutschland. 2009 zog die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung aus und beantragte später die Scheidung. Ihr Mann sei gewalttätig geworden. Doch der Ehemann stellte sich quer: Er forderte, zunächst solle sich die Frau für Vorwürfe entschuldigen und außerdem solle sie auf die bislang noch nicht gezahlte Morgengabe – die im islamischen Recht verankert ist – verzichten. Unterhalt bezahlte er in der Folgezeit nicht.

 

 

 

Bei Notlage ist Scheidung möglich

 

Nun hat das Oberlandesgericht die Scheidung der Ehe nach iranischem Scheidungsrecht ausgesprochen. Die deutschen Gerichte seien zuständig, weil beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. In der Sache sei materielles iranisches Scheidungsrecht anzuwenden. Das ergebe sich aus einem fortgeltenden Staatsvertrag aus dem Jahre 1929. Der Ehemann, der die Ehe nun ebenfalls ablehne, versuche die Frau dadurch unter Druck zu setzten, dass er seine Zustimmung zur Scheidung von seinen Bedingungen abhängig mache. Die Frau sei deshalb in einer Notlage, was nach iranischem Recht ein gesetzlicher Scheidungsgrund sei, begründete das Gericht seine Entscheidung. Abgesehen von dem gesetzlichen Scheidungsgrund könne sich die Ehefrau auch auf den Ehevertrag berufen. Der Ehemann habe schließlich über sechs Monate Unterhaltszahlungen verweigert. Im Übrigen sei sein Benehmen unerträglich, so dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. {Quelle: www.n-tv.de}

 

 

 

 

Scheidung

 

Eine muslimische Ehe endet mit dem Tod eines Ehepartners, mit der Scheidung oder dem Abfall des Ehemannes vom Islam. Der Abfall der Frau Ehefrau bzw. ihre Konversion zum Juden- oder Christentum bedingen nach überwiegender Meinung muslimischer Theologen nicht das Ende der Ehe, da ein muslimischer Mann mit einer „Schriftbesitzerin“ (Jüden oder Christin) verheiratet sein darf. Nur der Iran verlangt für die Eheschließung mit einer nichtmuslimischen Frau auch deren offizielle Konversion zum Islam und bei deren Abfall die Scheidung. Kinder aus einer gemischtreligiösen Ehe sind rechtlich immer Muslime und müssen auch als solche erzogen werden. Eine Nichtmuslimin kann im Todesfall ihren muslimischen Ehemann nicht beerben, da dies nach der Scharia ausgeschlossen ist. Eine Scheidung können nach islamischem Recht grundsätzlich beide Ehepartner erwirken, jedoch unter verschiedenen Voraussetzungen. In einigen Ländern ist es für Frauen de facto sehr schwer, eine Scheidung durchzusetzen. Sie muß dafür immer ein Gerichtsverfahren anstrengen und Beweise für eine Verfehlung des Mannes erbringen (z. B. echte Mißhandlungen oder der nichterbrachte Lebensunterhalt für die Familie, ein längerer Gefängnisaufenthalt u.ä.).

 

Traditionell braucht der Ehemann zur endgültigen Scheidung nur dreimal eine Formel aussprechen („Ich verstoße dich!“), dann gilt die Ehe als aufgelöst. Heute haben zahlreiche Länder die Scheidung für den Mann erschwert und machen z. B. einen oder mehrere gerichtliche Versöhnungsversuche zur Auflage vor der Ausstellung einer Scheidungsurkunde. In Tunesien kann eine Scheidung überhaupt nur vor Gericht stattfinden – auch auf Betreiben der Frau hin. Teilweise wird aber auch heute noch die formlose Scheidung praktiziert. Spricht der Ehemann die Scheidungsformel nur einmal aus, ist die Scheidung noch nicht endgültig und kann widerrufen werden: Der Mann holt dann vor Ablauf der „Wartefrist“ von drei Monaten seine Frau wieder zurück und hat Geschlechtsverkehr mit ihr, was einer Aufhebung der Scheidung gleichkommt. Ist die Scheidungsformel jedoch entweder sofort oder im Ablauf von drei Monaten dreimal ausgesprochen worden, ist die Scheidung endgültig. Der Mann kann dann diese Frau erst wieder heiraten, wenn sie zuvor die Frau eines anderen Mannes gewesen und wiederum von ihm geschieden worden ist (Sure2,228-230). Oft wurden diese „Zwischenehen“ nur pro forma für einen einzigen Tag geschlossen, ohne dass sich beide „Ehepartner“ je gesehen hätten. Diese Praxis wird von vielen Theologen mißbilligt, ist jedoch keine Seltenheit. Danach kehrt die Frau nach einer erneuten Eheschließung zu ihrem früheren Mann zurück.

 

In einigen Ländern kann die Frau heute eine Scheidung erwirken, wenn sie erst nach der Eheschließung erfährt, dass ihr Mann sie als zweite oder dritte Frau hinzugeheiratet hat. In vielen Ländern muß der Ehemann vor der Eheschließung seinen Personenstand offen legen (etwa in Ägypten). Vielfach muss heute auch die erste Frau zustimmen, wenn ihr Mann eine zweite Frau heiraten möchte – zumindest dem Gesetz nach. Im Ehevertrag kann sie festlegen, dass sie die Scheidung verlangen kann, wenn der Mann eine zweite Frau hinzuheiratet. Die Kinder aus einer geschiedenen Ehe gehören nach islamischem Recht grundsätzlich dem Vater. Bis sie dem Kleinkindalter entwachsen sind, können sie bei der Mutter bleiben: Nach traditioneller Auffassung Mädchen höchstens bis zehn oder zwölf Jahren, Jungen nicht länger als bis sieben Jahren; heute sehen die Gesetze einzelner Länder längere Verbleibzeiten bei der Mutter vor. Danach gehen die Kinder in die Familie des Vaters über. Heute werden mancherorts großzügigere Regelungen ermöglicht, die der Frau nicht mehr alle Rechte an ihren Kindern absprechen. {Quelle: www.islaminstitut.de – VON: IFI}

 

4 Responses to “Iranisches bzw. islamisches Familienrecht in Deutschland angewandt”

  1. Erich Foltyn Says:

    dass sie mir nichts dir nichts ein zweites Rechtssystem einführen und nicht einmal eine Parlamentsdebatte dazu machen, das ist wirklich die Selbstentmündigung des Staates.

  2. lesopeso Says:

    Das islamische Recht, wegen seiner primitiven Natur, welcher im 7 Jahrhundert stecken geblieben ist, ist dem modernen Rechtssystem nicht ebenbürtig, sondern minderwertig.
    Man sollte ihn durch einen auf nicht dem islamischen Recht basierten Gesetze ersetzen.

  3. lesopeso Sagt:
    4. Juni 2013 at 18:31
    Das islamische Recht, wegen seiner primitiven Natur, welcher im 7 Jahrhundert stecken geblieben ist,

    @der ist nicht stecken geblieben-sondern hätte nie ein Anrecht gehabt zu herschen zu existieren-so teuflisch wie der ist!der hätte noch vor 1000Jahren ausradiert gehört –

    @Das Paar hatte im Iran geheiratet – nach islamischem Recht. Und nach islamischem Recht wurde es jetzt geschieden – in Deutschland. Es ist nicht das erste Mal, dass ein deutsches Gericht so urteilt. Wer nach iranischem Recht heiratet, muss auch die vereinbarten Scheidungsregeln akzeptieren.

    @@@das ist diplomatisches Vorgehen der Moslems!

    uns
    aufzwingen

    Ihre
    Rechte von Ihren Ländern hier in Europa–weg das Pack Gesindel!in die Wüste sorry!!
    warum hat D.nur so Angst!!

  4. ukhtiummahti Says:

    „Der Mann kann dann diese Frau erst wieder heiraten, wenn sie zuvor die Frau eines anderen Mannes gewesen und wiederum von ihm geschieden worden ist (Sure2,228-230)“

    Das stimmt so nicht, sollten sich das Ehepaar dreimal geheiratet und dreimal rechtsgültig geschieden haben, ist eine erneute Heirat ( also zum vierten Mal) erst dann möglich sein wenn die Frau bereits rechtsgültig mit einem anderen Mann verheiratet war.
    (diese Konstellation ist praktisch unwahrscheinlich, aber im islamischen sinne ist es anders aufzufassen hier ist es als Mahnung zu verstehen die Ehe nicht auf eine leichte Schulter zu nehmen)
    Recherchiert und dennoch nur halb wahr, diesem Beitrag bedarf es einer Grundsanierung


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