kopten ohne grenzen

Durch Gebet und Wort für verfolgte Kopten

Die schleichende Einführung der Schariaa in Europa 12. Mai 2010

Filed under: Pater Zakaria & co. — Knecht Christi @ 05:57

Enthaupten durchs Schwert - Schariaa

Michael Mannheimer spricht in seinem Artikel „Der Islam als Sieger des westlichen Werte-Relativismus“ von der schleichenden Scharisierung, also der schleichenden Einführung des islamischen Rechtssystems, der Schariaa, in Europa. Er schreibt: „Europa zeigt sich angesichts der Konfrontation mit Millionen Migranten, die sich entgegen der anfangs gesetzten Erwartungen nicht integrieren können und vielfach auch nicht integrieren wollen, hilflos und paralysiert (gelähmt)“. Anstelle von den Zuwanderern die Anpassung an europäische Gesetze zu verlangen, passen sich die Europäer in einer Art vorauseilendem Gehorsam an die Vorstellungen und Forderungen der muslimischen Migranten an. Weiter schreibt er: „Längst werden in allen europäischen Ländern Gerichtsurteile im Sinne der Scharia gefällt. Muslimische Mädchen müssen in vielen Fällen nicht mehr zum Sportunterricht und dürfen islamisch korrekt dem Biologie- und Sexualkundeunterricht fernbleiben. Muslimische Schüler bleiben, gerichtlich ebenfalls garantiert, den Schulausflügen fern. Man könne, so argumentieren die klagenden Eltern, ihren Kindern nicht das unkontrollierte Beisammenein mit einer Mehrzahl „Ungläubiger” zumuten“. Die muslimischen Schülerinnen nehmen nicht am Sport- und Schwimmunterricht teil, weil der Körper nicht ausreichend bedeckt ist. Es wird den pubertierenden Schülerinnen, die trotzdem am Sport teilnehmen empfohlen, während des Sportunterrichts ein Kopftuch zu tragen. Quelle: Sport- und Schwimmunterricht

Nachtrag zum Schwimmunterricht vom 30.06.2009: Schule darf Teilnahme am Schwimmunterricht fordern: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat unanfechtbar im Eilverfahren entschieden, dass eine Schule die Aufnahme von Schülern ablehnen darf, deren Eltern sich weigern, diese am koeduktiven Schwimmen oder an Klassenfahrten teilnehmen zu lassen, wenn das Schulprogramm dies vorsehe. Das Programm sei für alle Schülerinnen und Schüler verbindlich. Der Beschluss ist unanfechtbar. (19 B 801/09)

Im konkreten Fall ging es um eine elfjährige muslimische Schülerin eines Düsseldorfer Gymnasiums. Dessen Schulleiterin hatte im Februar 2008 ein längeres Aufnahmegespräch mit der Mutter des Kindes geführt. Sie wies die Mutter darauf hin, dass eine Mitschülerin beim Schwimmunterricht eine spezielle Schwimmkleidung trüge. Daraufhin unterschrieb die Mutter die Erklärung, sie sei mit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht und an mehrtägigen Klassenfahrten einverstanden. Im Januar 2009 beantragten die Eltern aus religiösen Gründen die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht, ohne dabei auf die anderslautende frühere Erklärung einzugehen. Die Schulleiterin lehnte den Antrag ab. Die elfjährige Schülerin habe keinen Befreiungsanspruch, weil der Antrag ihrer Eltern gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Er stehe im Widerspruch zur abgegebenen Einverständniserklärung. Quelle: Schule darf Teilnahme am Schwimmunterricht fordern

       Wenn die Empfehlung der Muslime, selbst während des Sportunterrichts ein Kopftuch zu tragen, nicht ernst gemeint wäre, könnte man darüber vielleicht schmunzeln. So aber kann man nur noch unverständlich mit dem Kopf schütteln. Scheinbar weckt der Anblick einer kopftuchfreien Schülerin bei manch einem Moslem erotische Begehrlichkeiten. Vielleicht sollten sich diese Moslems einmal die Frage stellen, warum dies so ist. Diese Begehrlichkeiten scheinen unentwegt in ihnen zu schlummern, denn sonst müssten sich die Frauen nicht permanent verschleiern.

Der Antrag zur Befreiung vom Sexualkundeunterricht wurde von einer muslimischen Mutter beim Hamburger Verwaltungsgericht für ihre beiden 14 und 15 Jahre alten Töchter mit folgender Begründung beantragt: „Sexualität finde im Islam nur in der Ehe statt, vorher gebe es keinen Aufklärungsbedarf.“ Die Hamburger Richter entschieden allerdings, dass das Schulgesetz alle Schüler zur Teilnahme am Biologieunterricht verpflichte, auch wenn Sexualkunde auf dem Stundenplan stehe“. Quelle: Auch Muslime müssen mitmachen

Der Koran verlangt, dass sich muslimische Frauen bedeckt halten, ausgenommen sind nur Gesicht, Hände und Füße. Leicht bekleidet an den Strand oder in ein Schwimmbad zu gehen ist eine Gotteslästerung. Das Tragen eines Burkini, eines schariakonformen zweiteiligen Schwimmanzugs mit integrierter Kopfbedeckung, der muslimischen Frauen während des Schwimmens empfohlen wird, erinnert an die europäischen Bademoden der zwanziger Jahre des letzten Jahrhunderts, als Sexualität noch mit einem Tabu belegt war. Der islamische Badeanzug besteht aus einer langen Hosen und einem langärmeligen, sweatshirt-artigen Oberteil, an dessen Nacken eine Kapuze angenäht ist. Die Kapuze ersetzt dabei das Kopftuch. Für muslimische Mädchen dürfte es also bald schwieriger werden, sich vor dem Schwimmunterricht zu drücken. Es gibt inzwischen Varianten des Burkini für Läuferinnen, Judoka u. a.. Der Burkini ist übrigens ein Kunstwort, welches sich aus Burka und Bikini zusammensetzt. Die Burka ist ein Ganzkörperschleier, der vorwiegend von muslimischen Frauen in Afghanistan, Pakistan und Indien getragen wird. Im Bereich der Augen befindet sich ein Sichtfenster, in dem eine Art Gitter aus Stoff oder Rosshaar eingesetzt ist.

Über die oftmals unterschiedliche Rechtssprechung zwischen der einheimischen Bevölkerung und den zugewanderten Migranten sagt Michael Mannheimer: „Wo für Europäer das Verbot für die Mehrehe (Polygamie) gilt, dürfen muslimische Männer gleich mit vier Frauen leben. Gerichtlich durchgesetzt1. Wo das Schlagen von Kindern als Mittel der Erziehung für die meisten Europäer längst verboten ist, dürfen muslimische Väter ihre Töchter misshandeln und halbtot schlagen, wenn diese sich zu sehr integriert haben (Italien)2. Wo die Unantastbarkeit der Würde jedes Menschen oberstes Verfassungs- und Rechtsgebot ist, erlauben dieselben Richter, die gegen solche Verstöße seitens indigner (einheimischer) Europäer vorgehen, dass sich viele Muslimas nur in Kopftüchern, Schadors und zunehmend häufiger in Burkas, wie Tiere in Stoffkäfigen verhüllt, in der Öffentlichkeit bewegen dürfen. Viele Migranten kommen auch aus Ländern, in denen die barbarische Sexualverstümmelung3 junger Mädchen und Frauen Brauch ist. Euphemisierend (beschönigend) wird sie von vielen Journalisten immer noch als weibliche Beschneidung bezeichnet, als hätte diese Prozedur irgendetwas mit der männlichen Beschneidung zu tun“.
 
(1) In Italien leben bis zu 20.000 Moslems in islamischer Vielehe, obwohl die Vielehe überall in Europa verboten ist. Es gibt ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2004, nach dem in Deutschland lebende Moslems eine Zweitfrau selbst dann aus dem Ausland mit staatlicher Rückendeckung nachholen dürfen, wenn schon vor der Ankunft feststeht, dass diese hier von Sozialhilfe leben muss. Quelle: Islamische Vielehe (04.04.2008)

(2) Ein italienischen Gericht gestattet einem Muslim, seine Tochter zu schlagen, weil sie sich mitten in Europa nicht gemäß den islamischen Sitten verhält, sondern sich „westlich-europäisch“ orientiert. Fatima R. aus Bologna war mit einem Jungen spazieren gegangen. Darauf hin fesselte ihr Vater sie an einen Stuhl und band sie nur dann los, wenn er oder seine Söhne Lust hatten, die Tochter brutal zu verprügeln. Die Tochter zeigte ihren Vater an. Der wurde zunächst dafür verurteilt und nun höchstrichterlich mit Berufung auf den Islam freigesprochen (Quelle: Il Messagero und Liberation). Das Urteil kann nicht mehr angefochten werden. Quelle: Akte Islam

 

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